Aktuelle Rechtsprechung / Verwaltungsrecht
Lärmschutzmaßnahmen an Straßen
Für Anwohner kann es einen großen Unterschied machen, ob im Rahmen der Berechnungen für Lärmschutzmaßnahmen entlang einer Straße die zulässige Höchstgeschwindigkeit oder die tatsächlich zu erwartende Geschwindigkeit der Fahrzeuge als Berechnungsgrundlage für den Lärmpegel dient. Das Bundesverwaltungsgericht (Beschluss v. 04.09.2003, abgedruckt in BauR 2004, S. 1917) hat diese Frage unter Hinweis auf die 16. Bundesimmissionsschutzverordnung und damit einhergehender Richtlinien grundsätzlich beantwortet: Entscheidend für die Berechnung des zu erwartenden Straßenlärms sei unter anderem das Verkehrsaufkommen, der Lkw-Anteil, die Art der Straßenoberfläche und die zulässige Höchstgeschwindigkeit. Hierbei spiele es keine Rolle, dass Geschwindigkeitsbegrenzungen oft nicht eingehalten werden, denn verkehrswidrigem Verhalten sei nur mit den Mitteln des Straßenverkehrsrechts zu begegnen. Für den Fall, dass die betreffende Straße keine Geschwindigkeitsbegrenzung aufweise, seien für Pkw 130 Km/h und für Lkw 80 Km/h bei der Berechnung in Ansatz zu bringen.
In demselben Beschluss beschäftigte sich das Bundesverwaltungsgericht auch mit der Frage, wie das „Heranrücken“ einer Straße an Wohnbebauung (hier: eine Ferienwohnanlage) im Außenbereich einer Gemeinde zu bewerten ist. Es stellte in diesem Zusammenhang noch einmal klar, dass der Lagevorteil einer solchen Bebauung im Außenbereich wegen größerer Ruhe und Abgeschiedenheit nicht als Bestandteil des nach Art. 14 GG geschützten Grundeigentums gesehen werden kann. Da der Lagevorteil rein faktischer Natur sei, gebe es keinen Anspruch auf Verschonung von Straßenbauvorhaben in der Nachbarschaft. Die Betroffenen können danach auch keinen Ausgleich für etwaige Umsatzeinbußen vom Vorhabenträger verlangen.
In demselben Beschluss beschäftigte sich das Bundesverwaltungsgericht auch mit der Frage, wie das „Heranrücken“ einer Straße an Wohnbebauung (hier: eine Ferienwohnanlage) im Außenbereich einer Gemeinde zu bewerten ist. Es stellte in diesem Zusammenhang noch einmal klar, dass der Lagevorteil einer solchen Bebauung im Außenbereich wegen größerer Ruhe und Abgeschiedenheit nicht als Bestandteil des nach Art. 14 GG geschützten Grundeigentums gesehen werden kann. Da der Lagevorteil rein faktischer Natur sei, gebe es keinen Anspruch auf Verschonung von Straßenbauvorhaben in der Nachbarschaft. Die Betroffenen können danach auch keinen Ausgleich für etwaige Umsatzeinbußen vom Vorhabenträger verlangen.
Autor: RA Markus Achenbach
Datum: 22.03.2005

