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Kein Abschleppen eines verbotswidrig geparkten Pkw bei Hinterlassen der Rufnummer

Lässt die Straßenverkehrsbehörde ein verbotswidrig geparktes Fahrzeug abschleppen, ist dies für den Betroffenen nicht nur ärgerlich, sondern auch mit erheblichen Kosten verbunden.

Wie das OVG Hamburg jedoch mit Urteil vom 14.08.2001 (NJW 2001, S.3647) entschieden hat, darf ein verbotswidrig geparktes Fahrzeug u.U. nicht sofort abgeschleppt werden, wenn der Fahrer im Fahrzeug auf dem Armaturenträger hinter der Windschutzscheibe eine deutlich lesbare Nachricht auslegt, die einen konkreten Hinweis auf seine Erreichbarkeit und seine Bereitschaft zum umgehenden Entfernen des Fahrzeugs gibt. Die Verkehrsaufseher sind in diesen Fällen verpflichtet, einem derartigen Hinweis vor dem Abschleppen nachzugehen, wenn der damit verbundene Aufwand zumutbar und eine zuverlässige und kurzfristige Beseitigung der Verkehrsstörung zu erwarten ist. Diese Voraussetzungen sind nach Auffassung des OVG jedenfalls dann erfüllt, wenn der Parkende auf dem Zettel seinen Aufenthaltsort und seine Handynummer angibt, verbunden mit der Zusage, das Fahrzeug bei einem Anruf binnen fünf Minuten zu entfernen. Allerdings muss die Nachricht -etwa durch Angabe des Datums- auf den konkreten Parkverstoß bezogen sein. Ein vom Fahrer für jeden Fall verbotswidrigen und störenden Parkens vorgefertigter und verwendeter Zettel reicht nicht aus. Liegen diese Voraussetzungen vor, muss der Verkehrsaufseher nach Ansicht des OVG Hamburg zunächst den Fahrer unter der angegebenen Telefonnummer anrufen und zur Entfernung des Fahrzeugs auffordern. Nur wenn der Fahrer nicht sofort erreichbar ist, oder das Fahrzeug trotz Aufforderung nicht binnen fünf Minuten entfernt, darf der Abschleppwagen bestellt werden.
Autor: RA Markus Achenbach
Datum: 04.05.2003

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