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Genehmigungsbedürftigkeit einer Mobilfunkanlage

Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat in einer neuen Entscheidung (BauR 2002, S. 1225) nochmals bestätigt, dass die Errichtung einer Mobilfunkanlage auf einem Wohngebäude einer Baugenehmigung bedarf. Zwar unterliegen Antennenanlagen bis zu einer Höhe von 10 m selbst grundsätzlich keiner Genehmigungspflicht. Mit der Errichtung einer Mobilfunkanlage ist jedoch eine Nutzungsänderung des Gebäudes verbunden. Die neue gewerbliche Nutzung wird nämlich nicht von der genehmigten Nutzung als Wohngebäude umfasst. Im zu entscheidenden Fall hatte war ein Nachbar wegen der fehlenden Baugenehmigung gegen eine Antennenanlage auf einem Nachbarhaus vorgegangen. Das Gericht gab ihm Recht und verfügte die Stillegung der Bauarbeiten bis eine Baugenehmigung vorliege. Dem Nachbarn sei nicht zuzumuten, durch die Errichtung in Inbetriebnahme der Mobilfunkanlage vor vollendete Tatsachen gestellt zu werden.
Autor: RA Markus Achenbach
Datum: 04.05.2003

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