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Werbesendungen mit unwahren Gewinn- und Geschenkversprechen strafbar

Der Bundesgerichtshof hat sich in einem aktuellen Urteil (vom 30.05.2008) mit der Strafbarkeit von Werbesendungen befasst, die beim Kunden den Eindruck erwecken sollten, er habe bei einem Gewinnspiel gewonnen, oder für ihn sei ein wertvolles Präsent reserviert. Der BGH hatte in einem Fall zu entscheiden, in dem die verlockenden Preise tatsächlich Plunder im Wert von maximal 3.- Euro waren. Die Verurteilung wegen des im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb normierten Tatbestandes der strafbaren Werbung (§ 16 UWG) wurde bestätigt.
Interessant ist insbesondere, dass der BGH - anders als die 1. Instanz - zwei Angeklagten nicht den Strafbefreiungsgrund des Verbotsirrtums zubilligte: Zwar waren sie von ihrem Mitangeklagten, einem Rechtsanwalt, dahingehend beraten worden, dass die "Geschäftsmethode" nicht strafbar sei. Darum, dass ihr Handeln jedenfalls wettbewerbswidrig sei, hätten die Angeklagten aber gewusst, so der BGH. In einem Verbotsirrtum handele aber nur, wem die Einsicht fehle, dass sein Tun gegen die verbindliche Rechtsordnung verstößt.
Das Urteil (Aktenzeichen 1 StR 166/07) ist auf der Website des Bundesgerichtshofs http://www.bundesgerichtshof.de/ in voller Länge abrufbar.
Autor: RA Horst Schneider van Dorp
Datum: 01.10.2008

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