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Strafverteidigungskosten als Werbungskosten/Betriebsausgaben

Der Bundesfinanzhof hat in einem Urteil vom 18.10.2007 (AZ VI R 42/04) klargestellt, dass Strafverteidigungskosten durchaus als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben abzugsfähig sein können. Voraussetzung ist, dass der strafrechtliche Vorwurf, gegen den sich der Steuerpflichtige zur Wehr setzt, eine Tat betrifft, die in Ausübung der beruflichen Tätigkeit begangen wurde.

Mit dem Argument, es gehöre nicht zu den beruflichen Aufgaben eines Geschäftsführers, zugunsten seines Arbeitgebers strafbare Handlungen zu begehen, hatte die Vorinstanz einen Abzug abgelehnt. Das hat der BFH korrigiert: Entscheidend sei allein, „dass die schuldhaften Handlungen noch im Rahmen der betrieblichen oder beruflichen Aufgabenerfüllung liegen“.

Anders wäre in Fällen zu entscheiden, bei denen die strafbare Handlung nur insoweit mit der betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen in Zusammenhang steht, als diese die Gelegenheit zur Straftat verschafft; das gilt beispielsweise auch dann, wenn der Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber bewusst schädigen will.

Klargestellt hat der BFH auch, dass der Werbungskostenabzug der Höhe nach nicht deshalb beschränkt ist, weil die aufgrund einer Honorarvereinbarung mit dem Verteidiger geleisteten Aufwendungen höher waren als die gesetzliche Vergütung des Verteidigers.

Autor: RA Horst Schneider van Dorp
Datum: 13.05.2008

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