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Steuerstrafverfahren: Verbotene Früchte?

Der Bundesnachrichtendienst erwirbt für Millionen von einem V-Mann geklaute Daten, um damit deutschen Steuersündern auf die Spur zu kommen. Ist das die neue Waffengleichheit: Der Staat setzt sich selbst ins Unrecht, um Unrecht verfolgen zu können? Schon soll der Staatsanwaltschaft die erste Strafanzeige gegen die Bundesrepublik und den BND vorliegen, erhoben von zwei Berliner Rechtsanwälten.

Die juristisch und politisch gleichermaßen spannende Frage lautet: Taugen Erkenntnisse der Strafverfolgungs- und der Steuerbehörden, die auf solch unlautere Weise gewonnen wurden, als Beweismittel im Strafprozess?

Sicher ist: Das Prozessrecht lässt den Einsatz der Brechstange nicht zu. Beweismittel, die unter Verstoß gegen fundamentale Verfahrensvorschriften oder unter Verletzung von Grundrechten gewonnen werden, sind nicht verwertbar; das gilt für das durch Drohung oder Täuschung erzwungene Geständnis ebenso wie für das gesetzwidrig abgehörte Telefonat. Das Gericht darf sie nicht zur Grundlage seiner Entscheidungsfindung machen; dass das in manchen Fällen dazu führt, dass ein Schuldiger nicht verurteilt werden kann, ist der Preis, den der Rechtsstaat zahlen muss, und der ist nicht zu hoch.

Wie werden die Strafkammern, wie wird der Bundesgerichtshof, wie wird womöglich das Bundesverfassungsgericht den Beweiswert der gekauften Liechtensteiner Daten beurteilen? Eine Prognose fällt schwer.

Die Gerichte werden eine Abwägung vornehmen: Auf der einen Seite werden sie „das öffentliche Interesse an der Verfolgung schwerwiegender Straftaten und an der Aufrechterhaltung einer funktionstüchtigen Rechtspflege“ würdigen, „ohne die der Gerechtigkeit nicht zum Durchbruch verholfen werden kann“ (so die Verfassungsrichter bei vielen früheren Gelegenheiten); auf der anderen Seite werden sie fragen müssen, wie weit effiziente Strafverfolgung im Rechtsstaat gehen darf, und – diese Frage muss erlaubt sein! – wie weit die Lizenz denn wohl reichen mag, die Straftaten staatlicher Organe rechtfertigt, wie lange also der Zweck die Mittel heiligt.

Wie auch immer die Entscheidung am Ende ausfallen wird: Dass die Behörden hier zumindest bis an die Grenzen des aus rechtsstaatlicher Sicht gerade noch Vertretbaren gegangen sind, wird kaum einer bestreiten wollen; eine Verurteilung, die sich im Wesentlichen auf Informationen stützte, die im Wege staatlicher Hehlerei gewonnen wurden, hinterließe einen bitteren Nachgeschmack.

Eines aber erscheint fast sicher: Selbst wenn die vom BND angekauften Informationen für sich genommen nicht als Beweismittel anerkannt werden sollten, werden Erkenntnisse, die erst im Verlaufe der jetzt angelaufenen Ermittlungswelle geschöpft werden, voraussichtlich durchaus gegen die Beschuldigten verwandt werden dürfen. Das gilt für Geständnisse ebenso wie für Unterlagen, die bei Wohnungs- und Betriebsdurchsuchungen aufgespürt werden.

Denn anders als im U.S.-amerikanischen Rechtskreis, wo ein schwerwiegender Verfahrensfehler auch die im Anschluss gewonnenen Beweismittel als „Früchte vom giftigen Baum“ verdirbt, hat der Bundesgerichtshof in Strafsachen bisher nur bei einer ganz bestimmten, hier nicht einschlägigen Konstellation eine „Fernwirkung“ angenommen, die auch die mittelbar gewonnenen Beweisergebnisse unverwertbar macht.

Die Stimmen, die seit langem die Übernahme der „fruit of the poisenous tree – Doktrin“ in das deutsche Strafprozessrecht fordern, werden wieder laut. Die Justiz wird sich kaum überzeugen lassen: Dieser Preis wird ihr zu hoch sein.

Autor: RA Horst Schneider van Dorp
Datum: 03.03.2008

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