Aktuelle Rechtsprechung / Strafrecht
Fernsehaufnahmen im Sitzungssaal
Das Bundesverfassungsgericht hat mit einem Beschluss vom 19.12.2007 (Aktenzeichen 1 BvR 620/07, im Volltext abrufbar unter http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rk20070315_1bvr062007.html) erneut zur Bedeutung der Rundfunk- und Fernsehberichterstattung über Gerichtsverhandlungen Stellung bezogen.
Die mündliche Verhandlung vor den Gerichten ist in aller Regel öffentlich. Ton- und Fernsehaufnahmen sind aber von Gesetzes wegen verboten (eine rühmliche Ausnahme bildet das Bundesverfassungsgericht selbst. In ständiger Rechtsprechung gestehen die Karlsruher Richter aber Fernsehanbietern die Möglichkeit zu, im Sitzungssaal und in der Sitzung vor und nach der eigentlichen Verhandlung sowie in Verhandlungspausen Aufnahmen zu machen.
Die nähere Ausgestaltung obliegt dem Ermessen des Gerichtsvorsitzenden. Er muss zwischen den verschiedenen schutzwürdigen Interessen abwägen. Dabei hat er auch die einer Berichterstattung entgegenstehenden Interessen zu berücksichtigen; das kann der Anspruch der Beteiligten auf ein faires Verfahren ebenso sein wie die Notwendigkeit der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege oder Persönlichkeitsrechte Betroffener.
Richter, Staatsanwalt und Rechtsanwälte müssen sich dabei grundsätzlich gefallen lassen, im Bild zu erscheinen. Angeklagte und Zeugen hingegen können den Schutz ihrer Persönlichkeitsrechte beanspruchen; der muss zumindest dadurch sicher gestellt werden, dass die Aufnahmen durch technische Maßnahmen anonymisiert werden, damit die Personen nicht erkannt werden („Prangerwirkung“!).
Im zu entscheidenden Fall (es handelte sich um den erst im März zu Ende gegangenen Strafprozess vor dem Landgericht Münster gegen 18 Offiziere und Unteroffiziere der Bundeswehr, denen vorgeworfen wurde, Rekruten körperlich misshandelt und entwürdigt zu haben) habe, so das Bundesverfassungsgericht, der Strafkammervorsitzende diese Ermessensentscheidung nicht sachgerecht getroffen: Seine Anordnung, dass Ton-, Foto- und Bildaufnahmen im Sitzungssaal lediglich bis 15 Minuten vor Beginn der Sitzung und 10 Minuten nach deren Beendigung gestattet seien, verletze die Beschwerdeführerin (eine öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt) in der Rundfunkfreiheit aus Artikel 5 Abs. 1 S. 2 des Grundgesetzes.
Die öffentliche Kontrolle von Gerichtsverhandlungen, so die Karlsruher Entscheidung, werde durch die Anwesenheit der Medien und deren Berichterstattung gefördert. Das Informationsinteresse der Öffentlichkeit sei regelmäßig umso stärker zu berücksichtigen, „je mehr sich die angeklagte Straftat von der gewöhnlichen Kriminalität abhebt“; dabei sollen durchaus Aspekte wie „das Mitgefühl mit den Opfern und ihren Angehörigen“ eine Rolle spielen.
Im Übrigen liege die Befriedigung des Informationsbedarfs der Öffentlichkeit an gerichtlichen Verfahren durchaus auch im Interesse der Justiz, mit ihren Verfahren und Entscheidungen öffentlich wahrgenommen zu werden.
Die Karlsruher Richter haben einmal mehr Mut zur „Transparenz durch Öffentlichkeit“ bewiesen – Mut, an dem es im Alltag der Gerichte häufig noch hapert.
Die mündliche Verhandlung vor den Gerichten ist in aller Regel öffentlich. Ton- und Fernsehaufnahmen sind aber von Gesetzes wegen verboten (eine rühmliche Ausnahme bildet das Bundesverfassungsgericht selbst. In ständiger Rechtsprechung gestehen die Karlsruher Richter aber Fernsehanbietern die Möglichkeit zu, im Sitzungssaal und in der Sitzung vor und nach der eigentlichen Verhandlung sowie in Verhandlungspausen Aufnahmen zu machen.
Die nähere Ausgestaltung obliegt dem Ermessen des Gerichtsvorsitzenden. Er muss zwischen den verschiedenen schutzwürdigen Interessen abwägen. Dabei hat er auch die einer Berichterstattung entgegenstehenden Interessen zu berücksichtigen; das kann der Anspruch der Beteiligten auf ein faires Verfahren ebenso sein wie die Notwendigkeit der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege oder Persönlichkeitsrechte Betroffener.
Richter, Staatsanwalt und Rechtsanwälte müssen sich dabei grundsätzlich gefallen lassen, im Bild zu erscheinen. Angeklagte und Zeugen hingegen können den Schutz ihrer Persönlichkeitsrechte beanspruchen; der muss zumindest dadurch sicher gestellt werden, dass die Aufnahmen durch technische Maßnahmen anonymisiert werden, damit die Personen nicht erkannt werden („Prangerwirkung“!).
Im zu entscheidenden Fall (es handelte sich um den erst im März zu Ende gegangenen Strafprozess vor dem Landgericht Münster gegen 18 Offiziere und Unteroffiziere der Bundeswehr, denen vorgeworfen wurde, Rekruten körperlich misshandelt und entwürdigt zu haben) habe, so das Bundesverfassungsgericht, der Strafkammervorsitzende diese Ermessensentscheidung nicht sachgerecht getroffen: Seine Anordnung, dass Ton-, Foto- und Bildaufnahmen im Sitzungssaal lediglich bis 15 Minuten vor Beginn der Sitzung und 10 Minuten nach deren Beendigung gestattet seien, verletze die Beschwerdeführerin (eine öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt) in der Rundfunkfreiheit aus Artikel 5 Abs. 1 S. 2 des Grundgesetzes.
Die öffentliche Kontrolle von Gerichtsverhandlungen, so die Karlsruher Entscheidung, werde durch die Anwesenheit der Medien und deren Berichterstattung gefördert. Das Informationsinteresse der Öffentlichkeit sei regelmäßig umso stärker zu berücksichtigen, „je mehr sich die angeklagte Straftat von der gewöhnlichen Kriminalität abhebt“; dabei sollen durchaus Aspekte wie „das Mitgefühl mit den Opfern und ihren Angehörigen“ eine Rolle spielen.
Im Übrigen liege die Befriedigung des Informationsbedarfs der Öffentlichkeit an gerichtlichen Verfahren durchaus auch im Interesse der Justiz, mit ihren Verfahren und Entscheidungen öffentlich wahrgenommen zu werden.
Die Karlsruher Richter haben einmal mehr Mut zur „Transparenz durch Öffentlichkeit“ bewiesen – Mut, an dem es im Alltag der Gerichte häufig noch hapert.
Autor: RA Horst Schneider van Dorp
Datum: 02.04.2008

