Aktuelle Rechtsprechung / Miet- und WEG Recht
Voreigentümer muss Betriebskostenüberschuss erstatten
Wechselt das Eigentum an einer Mietwohnung, so tritt bekanntlich der neue Eigentümer in den bestehenden Mietvertrag ein. Es gilt insoweit der Grundsatz, dass alle Ansprüche und Verpflichtungen, die bis zum Eigentumswechsel fällig wurden, bei dem bisherigen Vermieter verbleiben, danach fällig werdende dem neuen Eigentümer zuzuordnen sind.
Eine Ausnahme gilt jedoch für die Erstattung von Betriebskostenüberschüssen. Dies hat der Bundesgerichtshof jetzt durch Urteil bestätigt. Auch wenn die Erstattung eines Betriebskostenüberschusses nach dem Eigentumswechsel fällig wird, hat der Voreigentümer die entsprechende Zahlung zu leisten. Der Grund besteht darin, dass er die Betriebskostenvorauszahlungen des Mieters, welche Grundlage des Überschusses sind, vereinnahmt hat.
Eine Ausnahme gilt jedoch für die Erstattung von Betriebskostenüberschüssen. Dies hat der Bundesgerichtshof jetzt durch Urteil bestätigt. Auch wenn die Erstattung eines Betriebskostenüberschusses nach dem Eigentumswechsel fällig wird, hat der Voreigentümer die entsprechende Zahlung zu leisten. Der Grund besteht darin, dass er die Betriebskostenvorauszahlungen des Mieters, welche Grundlage des Überschusses sind, vereinnahmt hat.
Autor: RA Markus Achenbach
Datum: 07.05.2004

