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Unentgeltlicher Stellplatz

Der Verlust der unentgeltlichen Nutzung eines im Gemeinschaftseigentum stehenden Stellplatzes durch einen Wohnungseigentümer stellt keinen Nachteil im Sinne des § 14 Nr. 1 WEG dar. Dies folgt daraus, dass auch diesem Wohnungseigentümer durch § 13 Abs. 2 WEG kein Recht zum ausschließlichen Gebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums gewährt wird, sondern nur das Maß der Mitbenutzung bei geregelter Benutzungsart bestimmt.

Autor: RA Markus Achenbach
Datum: 01.10.2003

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