Aktuelle Rechtsprechung / Miet- und WEG Recht
Umlagefähigkeit von Gartenarbeiten
Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass die alters- und witterungsbedingte Beseitigung von Bäumen Nebenkosten im Sinne der Anlage 13 zu § 27 II. BV. sind, da derartige Arbeiten zur Gartenpflege gehören. Das Gleiche gilt nach einer Entscheidung des Amtsgericht Düsseldorf für die Entfernung von Bäumen, deren Größe Licht und Luftbeeinträchtigungen an den Wohnungen des Mietgrundstückes verursachen. Grundsätzlich muss man hierzu wissen, dass die Kosten der Gartenpflege regelmäßig umlagefähige Betriebskosten sind. Dies gilt jedenfalls immer dann, wenn es ausdrücklich vereinbart ist, oder im Mietvertrag auf die Anlage 3 zu § 27 II der Betriebskostenverordnung Bezug genommen ist. Zur Gartenpflege gehört regelmäßig alles, was zur Erhaltung bereits bestehender gärtnerischer Flächen einschließlich der Erneuerung von Pflanzen und Gehölzen erforderlich ist.
Nicht umlagefähig sind hingegen Kosten für die Neugestaltung eines jahrelang nicht gepflegten Gartens, die Neuanlage von Gartenanlagen und die Umgestaltung des Gartens aufgrund einer Beeinträchtigung des Nachbargrundstücks.
Für die Frage, ob bestimmte Gartenarbeiten umlagefähig sind, kommt es stets auf die Einzelheiten des Mietvertrages an. Darüber hinaus existiert eine Vielzahl von Beispielen in der Rechtsprechung, die berücksichtigt werden sollte. Bestehen also auf Mieter- oder Vermieterseite Zweifel an der Umlagefähigkeit bestimmter Gartenpflegearbeiten, sollte hierzu fachkundiger Rat eingeholt werden.
Nicht umlagefähig sind hingegen Kosten für die Neugestaltung eines jahrelang nicht gepflegten Gartens, die Neuanlage von Gartenanlagen und die Umgestaltung des Gartens aufgrund einer Beeinträchtigung des Nachbargrundstücks.
Für die Frage, ob bestimmte Gartenarbeiten umlagefähig sind, kommt es stets auf die Einzelheiten des Mietvertrages an. Darüber hinaus existiert eine Vielzahl von Beispielen in der Rechtsprechung, die berücksichtigt werden sollte. Bestehen also auf Mieter- oder Vermieterseite Zweifel an der Umlagefähigkeit bestimmter Gartenpflegearbeiten, sollte hierzu fachkundiger Rat eingeholt werden.
Autor: RA Markus Achenbach
Datum: 04.05.2003

