Aktuelle Rechtsprechung / Miet- und WEG Recht
Teilunwirksame Mietkautionsabrede
In Mietverträgen finden sich häufig Regelungen, wonach die Zahlung der Mietkaution mit Abschluss des Mietvertrags oder spätestens mit Übergabe der Mieträume zu erfolgen hat. Derartige Vereinbarungen stehen im Widerspruch zu der gesetzlichen Regelung des § 551 Abs. 2 BGB, wonach der Mieter berechtigt ist, die Kaution in drei gleichen monatlichen Teilzahlungen zu leisten, wobei die erste Rate zu Beginn des Mietverhältnisses fällig ist. Von dieser Vorschrift darf gem. § 551 Abs. 4 BGB auch nicht zu Lasten des Mieters abgewichen werden. Zwischen den Instanzgerichten war bislang streitig, welche Folge ein Verstoß gegen die vorgenannte Regelung hat. Der überwiegende Teil der Gerichte hatte hierzu die Auffassung vertreten, eine zum Nachteil des Mieters abweichende Regelung der Fälligkeit der Kaution führe dazu, dass die gesamte Kautionsabrede unwirksam sei und der Mieter keine Kaution leisten müsse bzw. eine bereits geleistete Kaution zurückverlangen könne.
Dieser Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof (Urteil vom 25.06.2003, NJW 2003, S. 2899) eine Absage erteilt und entschieden, dass eine Mietvertragsklausel, wonach die Mietkaution bei Abschluss des Mietvertrags oder bei Beginn des Mietverhältnisses gezahlt werden müsse, lediglich im Hinblick auf den Zahlungszeitpunkt unwirksam sei. Der Vermieter behalte also sein Recht, die Kaution zu fordern, der Mieter dürfe die Kaution aber in drei monatlichen Raten leisten.
Dieser Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof (Urteil vom 25.06.2003, NJW 2003, S. 2899) eine Absage erteilt und entschieden, dass eine Mietvertragsklausel, wonach die Mietkaution bei Abschluss des Mietvertrags oder bei Beginn des Mietverhältnisses gezahlt werden müsse, lediglich im Hinblick auf den Zahlungszeitpunkt unwirksam sei. Der Vermieter behalte also sein Recht, die Kaution zu fordern, der Mieter dürfe die Kaution aber in drei monatlichen Raten leisten.
Autor: RA Markus Achenbach
Datum: 27.01.2004

