Aktuelle Rechtsprechung / Miet- und WEG Recht
Stimmauszählung in der WEG-Versammlung im sog. Substraktionsverfahren
Bislang war in der Rechtsprechung umstritten, ob im Rahmen einer Abstimmung in einer WEG-Versammlung wirksame Beschlüsse auch im Wege des sog. Subtraktionsverfahrens gefasst werden können. Bei dem Subtraktionsverfahren werden Stimmen dergestalt ausgezählt, dass der Versammlungsleiter lediglich nach NEIN-Stimmen und Enthaltungen fragt und aus diesem Ergebnis auf die Zahl der JA-Stimmen schließt. Das OLG Düsseldorf hatte unlängst noch entschieden, dass auf diese Art und Weise keine wirksamen Beschlüsse gefasst werden könnten. Ein wirksamer positiver Beschluss könne nur zustande kommen, wenn die Anzahl der JA-Stimmen die der NEIN-Stimmen übersteige. Diese Feststellung lasse sich jedoch nur treffen, wenn der Versammlungsleiter die Zahl der JA-Stimmen exakt ermittele. Eine bloße Schlussfolgerung reiche nicht aus (OLG Düsseldorf, NZM 2000, S.763).
Der BGH hat nunmehr in einem Beschluss vom 19.09.2002 das Subtraktionsverfahren im Wesentlichen gebilligt. Der Versammlungsleiter könne das Ergebnis der Abstimmung grundsätzlich dadurch feststellen, dass er nach der Frage nach NEIN-Stimmen und Enthaltungen die Zahl der noch nicht abgegebenen Stimmen als JA-Stimmen wertet. Allerdings müsse für den Zeitpunkt der jeweiligen Abstimmung genau die Anzahl der anwesenden und vertretenen Wohnungseigentümer und -bei Abweichung vom Kopfprinzip- auch deren Stimmkraft feststehen. Insbesondere bei knappen Mehrheitsentscheidungen müsse das Teilnehmerverzeichnis daher ständig kontrolliert und fortgeschrieben werden.
Trotz der nunmehr entschiedenen Zulässigkeit des Subtraktionsverfahrens sollte in der Praxis jedenfalls bei knappen Mehrheitsverhältnisses hiervon Abstand genommen werden. Lässt sich die Zahl der anwesenden und vertretenen Wohnungseigentümer nämlich nachträglich nicht mehr genau aufklären und verbleiben hierdurch Zweifel an den Mehrheitsverhältnissen, ist bei einer Beschlussanfechtung regelmäßig davon auszugehen, dass der Versammlungsleiter die Zahl der JA-Stimmen zu Unrecht festgestellt hat.
Der BGH hat nunmehr in einem Beschluss vom 19.09.2002 das Subtraktionsverfahren im Wesentlichen gebilligt. Der Versammlungsleiter könne das Ergebnis der Abstimmung grundsätzlich dadurch feststellen, dass er nach der Frage nach NEIN-Stimmen und Enthaltungen die Zahl der noch nicht abgegebenen Stimmen als JA-Stimmen wertet. Allerdings müsse für den Zeitpunkt der jeweiligen Abstimmung genau die Anzahl der anwesenden und vertretenen Wohnungseigentümer und -bei Abweichung vom Kopfprinzip- auch deren Stimmkraft feststehen. Insbesondere bei knappen Mehrheitsentscheidungen müsse das Teilnehmerverzeichnis daher ständig kontrolliert und fortgeschrieben werden.
Trotz der nunmehr entschiedenen Zulässigkeit des Subtraktionsverfahrens sollte in der Praxis jedenfalls bei knappen Mehrheitsverhältnisses hiervon Abstand genommen werden. Lässt sich die Zahl der anwesenden und vertretenen Wohnungseigentümer nämlich nachträglich nicht mehr genau aufklären und verbleiben hierdurch Zweifel an den Mehrheitsverhältnissen, ist bei einer Beschlussanfechtung regelmäßig davon auszugehen, dass der Versammlungsleiter die Zahl der JA-Stimmen zu Unrecht festgestellt hat.
Autor: RA Markus Achenbach
Datum: 04.05.2003

