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Schönheitsreparaturen - das Dauerthema

In dem meisten Mietverträgen, vor allen auch den Standardformularen, wird dem Mieter die Verpflichtung zur Durchführung von Renovierungsarbeiten/Schön-heitsreparaturen auferlegt. Der Bundesgerichtshof hat durch eine Reihe von Grundsatzentscheidungen hierzu etliche Vertragsklauseln als unangemessene Benachteiligung des Mieters verworfen. In diesen Fällen findet sich der Vermieter in der unangenehmen Situation wieder, dass der Mieter nicht nur weniger (angemessene) Schönheitsreparaturen durchführen muss, sondern aufgrund der Unwirksamkeit der vertraglichen Vereinbarung von der Vornahme jeglicher Schönheitsreparaturen befreit ist.

Es ist kaum möglich, eine vertragliche Verpflichtung des Mieters zur Vornahme von Schönheitsreparaturen zu formulieren, die den Anforderungen des Bundesgerichtshofs mit Sicherheit genügt. Folgende Formulierung hat der Bundesgerichtshof zuletzt für zulässig gehalten:

„Schönheitsreparaturen trägt der Mieter. Die Schönheitsreparaturen sind fachgerecht und wie folgt auszuführen:
...................................
Hat der Mieter die Schönheitsreparaturen übernommen, muss er alle je nach dem Grad der Abnutzung oder Beschädigung erforderlichen Arbeiten unverzüglich ausführen. Im allgemeinen werden Schönheitsreparaturen in den Mieträumen in folgenden Zeitabständen erforderlich:
In Küchen, Bädern und Duschen alle 3 Jahre, in Wohn- und Schlafräumen, Fluren, Dielen und Toiletten alle 5 Jahre, in anderen Nebenräumen alle 7 Jahre.“

Auf jeden Fall sollte beim Abschluss von Neuverträgen durch Vermieter auf zwei Gesichtspunkte geachtet werden:

Zum einen dürfen keine „starren“ Fristpläne vereinbart werden. Sind Fristenpläne im Vertrag enthalten, muss die Verpflichtung des Mieters zur Vornahme von Schönheitsreparaturen unter dem Vorbehalt stehen, dass diese nach dem Grad der Abnutzung und der Beschädigung zum maßgeblichen Zeitpunkt auch erforderlich sind.

Außerdem ist es problematisch, wenn dem Mieter neben einem solchen Fristenplan auch noch eine Einzugs- oder Auszugsrenovierung aufgegeben wird. Diese Verpflichtungen müssen so aufeinander abgestimmt sein, dass keinesfalls eine Auszugsrenovierung gleichzeitig oder kurz nach einer Fristenplanrenovierung vorzunehmen ist.

Bei vielen Altverträgen, die den Anforderungen des Bundesgerichtshofs nicht genügen, werden sich die Vermieter darauf einstellen müssen, dass die Mieter von jeglicher Verpflichtung zur Vornahme von Schönheitsreparaturen befreit sind. Natürlich ist dies im Einzelfall zu prüfen.

Autor: RA Markus Achenbach
Datum: 06.06.2005

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