Aktuelle Rechtsprechung / Miet- und WEG Recht
Schönheitsreparaturen
Der Bundesgerichtshof hat die folgende formularvertragliche Regelung in einem Mietvertrag bezüglich der Schönheitsreparaturen für wirksam gehalten:
Die Schönheitsreparaturen sind fachgerecht und wie folgt auszuführen: ... Hat der Mieter die Schönheitsreparaturen übernommen, so hat er alle je nach dem Grad der Abnutzung oder Beschädigung erforderlichen Arbeiten unverzüglich auszuführen. Im Allgemeinen werden Schönheitsreparaturen in den Mieträumen in folgenden Zeitabständen erforderlich:
In Küchen, Bädern und Duschen alle drei Jahre,
in Wohn- und Schlafräumen, Fluren, Dielen und Toiletten alle fünf Jahre,in anderen Nebenräumen alle sieben Jahre.
Angesichts der Vielzahl von Klausel über Schönheitsreparaturen, die vom Bundesgerichtshof zuletzt als unwirksam verworfen wurden, sollte man bei der Vertragsgestaltung eine vom Bundesgerichtshof geprüfte und für wirksam erachtete Klausel verwenden.
Die Schönheitsreparaturen sind fachgerecht und wie folgt auszuführen: ... Hat der Mieter die Schönheitsreparaturen übernommen, so hat er alle je nach dem Grad der Abnutzung oder Beschädigung erforderlichen Arbeiten unverzüglich auszuführen. Im Allgemeinen werden Schönheitsreparaturen in den Mieträumen in folgenden Zeitabständen erforderlich:
In Küchen, Bädern und Duschen alle drei Jahre,
in Wohn- und Schlafräumen, Fluren, Dielen und Toiletten alle fünf Jahre,in anderen Nebenräumen alle sieben Jahre.
Angesichts der Vielzahl von Klausel über Schönheitsreparaturen, die vom Bundesgerichtshof zuletzt als unwirksam verworfen wurden, sollte man bei der Vertragsgestaltung eine vom Bundesgerichtshof geprüfte und für wirksam erachtete Klausel verwenden.
Autor: RA Markus Achenbach
Datum: 19.09.2005

