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Schallschutzminderung durch geänderten Fußbodenaufbau

Das OLG Köln hat am 04.12.2002 entschieden, dass eine Veränderung des Fußbodenaufbaus, die zu einer messbaren Verschlechterung des Trittschalschutzes führt, eine bauliche Veränderung darstellt, deren Beseitigung von dem Eigentümer, der die Veränderung vorgenommen hat, verlangt werden kann. Entsprach der Trittschalschutz allerdings von Anfang an nicht den Vorgaben der Teilungserklärung, ist der Anspruch auf Herstellung des ursprünglich geplanten Trittschalschutzes gegen die Eigentümergemeinschaft zu richten.
Autor: RA Markus Achenbach
Datum: 04.05.2003

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