Aktuelle Rechtsprechung / Miet- und WEG Recht
Rückforderung von Betriebskosten
Nach Beendigung des Mietverhältnisses kann der Mieter vom Vermieter die Rückzahlung sämtlicher Betriebskostenvorauszahlungen eines Abrechnungszeitraums verlangen, wenn nicht der Vermieter über die Betriebskosten innerhalb von zwölf Monaten nach Ende des Abrechnungszeitraums abrechnet. Der Vermieter kann die Abrechnung nachholen, auch wenn er bereits zur Rückzahlung verurteilt wurde.
Im laufenden Mietverhältnis kann der Mieter in dem Fall selbstverständlich auf Abrechnung klagen. Er kann aber auch wegen der laufenden Betriebskostenvorauszahlungen ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen.
Im laufenden Mietverhältnis kann der Mieter in dem Fall selbstverständlich auf Abrechnung klagen. Er kann aber auch wegen der laufenden Betriebskostenvorauszahlungen ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen.
Autor: RA Markus Achenbach
Datum: 17.10.2005

