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Parkettklausel

Eine vertragliche Vereinbarung in einem vorformulierten Mietvertrag, die dem Mieter von Wohnraum auferlegt, Parkettböden abzuschleifen und zu versiegeln, ist unwirksam. Es handelt sich hierbei nicht um Schönheitsreparaturen, sondern um Instandhaltungs-arbeiten.

Für während der Mietzeit aufgetretene Schäden am Parkettboden muss der Mieter jedoch selbstverständlich einstehen. Solche sind meist nur durch Abschleifen des Bodens zu beseitigen, was dann automatisch die Notwendigkeit einer Neuversieglung nach sich zieht.
Autor: RA Markus Achenbach
Datum: 07.05.2004

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