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Mieterhöhung, falsche Wohnflächenangabe

Bekanntlich kann die Miethöhe grundsätzlich auf das Niveau der ortsüblichen Vergleichsmiete angehoben werden. Diese ortsübliche Vergleichsmiete wird in aller Regel in der Weise erfasst, dass ein bestimmter Betrag einem Quadratmeter Wohnfläche zugeordnet wird (z. B. 9,00 € pro m²). Die neue Miete errechnet sich dann so, dass dieser Quadratmeterpreis mit der Wohnfläche in Quadratmetern multipliziert wird (z. B. 100 m² x 9,00 € = 900,00 € Miete). Häufig stimmt in solchen Fällen die Wohnflächenangabe des Vermieters nicht, der die Mieterhöhung begehrt. Akzeptiert der Mieter die Mieterhöhung und zahlt die erhöhte Miete, kommt ein Rückzahlungsanspruch in Betracht, wenn sich herausstellt, dass die Wohnfläche tatsächlich geringer ist als im Mieterhöhungsverlangen angegeben war. Der BGH hat hierzu entschieden, dass ein solches Rückforderungsrecht besteht, wenn die Abweichung von der tatsächlichen Wohnfläche mehr als 10 % beträgt.
Autor: RA Markus Achenbach
Datum: 23.12.2004

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