Aktuelle Rechtsprechung / Miet- und WEG Recht
Laufzeit des WEG-Verwaltervertrags
Bislang war es im Rahmen der Verwaltung von Wohnungseigentum in der Rechtsprechung umstritten, ob ein vorformulierter Verwaltervertrag mit einer Laufzeit von mehr als zwei Jahren wirksam abgeschlossen werden konnte. Denn nach § 309 Nr.9 BGB (früher § 11 Nr.12 AGBG) ist bei einem Vertragsverhältnis, das die regelmäßige Erbringung von Dienstleitungen zum Gegenstand hat, eine länger als zwei Jahre bindende Laufzeit eigentlich unzulässig. Andererseits sieht § 26 Abs.1 WEG ausdrücklich die Möglichkeit einer Bestellung des Verwalters von bis zu fünf Jahren vor. Zwischen diesen beiden rechtlichen Bestimmungen besteht also ein Widerspruch.
Der BGH (Beschluss v. 20.06.2002, Az: V ZB 39/01) hat nunmehr entschieden, dass die Sonderregelung des § 26 WEG vorrangig ist. Der Verwaltervertrag kann daher formularmäßig auch eine Laufzeit von bis zu fünf Jahren vorsehen. Hierdurch wird die Wohnungseigentümergemeinschaft nach Auffassung des BGH auch nicht unangemessen benachteiligt
Der BGH (Beschluss v. 20.06.2002, Az: V ZB 39/01) hat nunmehr entschieden, dass die Sonderregelung des § 26 WEG vorrangig ist. Der Verwaltervertrag kann daher formularmäßig auch eine Laufzeit von bis zu fünf Jahren vorsehen. Hierdurch wird die Wohnungseigentümergemeinschaft nach Auffassung des BGH auch nicht unangemessen benachteiligt
Autor: RA Markus Achenbach
Datum: 04.05.2003

