Aktuelle Rechtsprechung / Miet- und WEG Recht
Kündigungszeitpunkt
Der Mieter kann den Mietvertrag zum Ablauf des übernächsten Monats kündigen, wenn die Kündigung dem Vermieter spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zugestellt wird. Für den Vermieter gelten bei längerer Mietdauer längere Fristen, wichtig ist jedoch immer, dass eine Kündigung bis zum dritten Werktag des Kalendermonats zugestellt wird. Hierbei ist zu beachten, dass der Samstag ein Werktag ist. Wird die Kündigung erst am vierten Werktag zugestellt, beendet sie das Mietverhältnis einen vollen Monat später.
Wichtig ist auch die Art der Zustellung. Der Kündigende muss im Zweifel den Zugang der Kündigung beim Kündigungsempfänger und den Zeitpunkt der Zustellung beweisen können. Es empfiehlt sich daher die Zustellung durch Boten. Der Bote muss den Inhalt des Kündigungsschreibens zur Kenntnis nehmen. Dann genügt es, wenn er dieses Schreiben in den Hausbriefkasten des Kündigungsempfängers einlegt.
Wichtig ist auch die Art der Zustellung. Der Kündigende muss im Zweifel den Zugang der Kündigung beim Kündigungsempfänger und den Zeitpunkt der Zustellung beweisen können. Es empfiehlt sich daher die Zustellung durch Boten. Der Bote muss den Inhalt des Kündigungsschreibens zur Kenntnis nehmen. Dann genügt es, wenn er dieses Schreiben in den Hausbriefkasten des Kündigungsempfängers einlegt.
Autor: RA Markus Achenbach
Datum: 17.10.2005

