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Kündigungsverzicht des Mieters

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein individualvertraglich vereinbarter befristeter Ausschluss des mieterseitigen Kündigungsrechts zulässig ist. Es kann also z. B. bei Eingehung eines unbefristeten Mietverhältnisses vereinbart werden, dass der Mieter für einen bestimmten Zeitraum auf sein Recht zur ordentlichen Kündigung verzichtet. Die vom Bundesgerichtshof für zulässig gehaltene Formulierung lautete: „Die Mieter verzichten für die Dauer von 60 Monaten auf ihr gesetzliches Kündigungsrecht.“
Autor: RA Markus Achenbach
Datum: 09.07.2004

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