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Kündigungsfristen bei Wohnraum-Miete

Wir haben über das Problem bereits berichtet und fassen es nochmals kurz zusammen:

In vielen Standardmietverträgen, die zum Teil lange vor der Mietrechtsänderung vom 01. September 2001 abgeschlossen wurden, sind Formularklauseln enthalten, die für eine ordentliche Kündigung die damals geltenden Fristen des § 565 Abs. 2 BGB ausdrücklich oder sinngemäß wiederholten. Danach betrug die Kündigungsfrist bei einer Mietdauer von bis zu 5 Jahren 3 Monate, danach 6, ab dem 8. Jahr 9 Monate und nach 10 Jahren Mietdauer 1 Jahr. Durch die Rechtsänderung vom 01.09.2001 wurden die Kündigungsfrist für Mieter grundsätzlich auf 3 Monate verkürzt. Es bestand nun Streit darüber, ob einer Kündigung derartiger Altverträge nach Rechtsänderung die damals vereinbarten längeren Kündigungs-fristen durch die Mieter eingehalten werden mussten. Der Bundesgerichtshof hat dies bejaht. Die Mieter müssen also auch bei einer Kündigung des Mietvertrags nach dem 01.09.2001 die längeren Kündigungs-fristen bis zu einem Jahr einhalten, wenn das Mietverhältnis entsprechend lange andauerte.

Man sollte nicht aus den Augen verlieren, dass dieses Urteil nur die oben beschriebenen Sonderfälle regelt. Grundsätzlich kann ein Mieter mit einer Frist von 3 Monaten, genauer gesagt bis zum 03. Werktag eines jeden Monats zum Ablauf des übernächsten Monats kündigen. Für eine Kündigung durch den Vermieter gelten vollkommen andere Regeln und auch andere Fristen. In jedem Fall sollte vor einer Kündigung der Mietvertrag auf Kündigungsregelungen geprüft werden, damit die vertraglich vorgeschriebene Prozedur eingehalten wird und die Kündigung nicht aus formalen Gründen unwirksam ist.

Autor: RA Markus Achenbach
Datum: 01.10.2003

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