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Kündigung wegen Zahlungsverzug

Kündigt der Vermieter den Mietvertrag fristlos wegen Zahlungsverzugs, z. B. weil der Mieter zwei aufeinanderfolgende Monatsmieten nicht gezahlt hat, sollte er zusätzlich zu der fristlosen Kündigung immer auch hilfsweise eine ordentliche Kündigung des Mietvertrages aussprechen, die ebenfalls auf den Zahlungsverzug gestützt ist. Die Wirkung der fristlosen Kündigung kann nämlich entfallen, wenn der Mieter die rückständige Miete rechtzeitig nachzahlt. Für die hilfsweise erklärte ordentliche Kündigung gilt dies nicht. In der Verletzung der Zahlungspflichten durch den Mieter kann – je nach Ausgestaltung des Einzelfalls – ein eigenständiger Kündigungsgrund zu sehen sein.
Autor: RA Markus Achenbach
Datum: 24.06.2005

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