Aktuelle Rechtsprechung / Miet- und WEG Recht
Kautionsabrechnung
Viel gestritten wird über die Frage, in welchem Zeitraum nach Beendigung des Mietverhältnisses und Auszug des Mieters der Vermieter über die Kaution abzurechnen hat. Das Gesetzt sieht keine starre Frist vor. In Rechtsprechung und Literatur wird zumeist von einem halben Jahr ausgegangen. Die Frist kann aber durchaus auch länger oder kürzer sein. Ein sachlicher Verlängerungsgrund wäre beispielsweise der, dass aufgrund fehlender Abrechnungsunterlagen von Versorgungsunternehmen die „letzte“ Nebenkostenabrechnung noch nicht gemacht werden konnte. Liegt diese aber vor, und ist auch sonst kein sachlicher Grund für die weitere Einbehaltung einer Sicherheitsleistung durch den Vermieter gegeben, muss er über die Kaution abrechnen und ein vorhandenes Guthaben auszahlen.
Autor: RA Markus Achenbach
Datum: 07.05.2004

