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Kaution und Kautionsrückzahlung

Die Kaution darf 3 Monatskaltmieten nicht übersteigen. Auch wenn im Mietvertrag etwas anderes vereinbart ist, ist der Mieter dazu berechtigt, die Kaution in 3 gleichen monatlichen Teilzahlungen zu erbringen. Die erste Teilzahlung ist zu Beginn des Mietverhältnisses fällig.

Nach Beendigung des Mietverhältnisses ist die Kaution nach Ablauf einer „angemessenen Prüfungsfrist“ zurückzuzahlen. Maßgeblich ist, ob der Vermieter noch Zahlungsansprüche gegen den Mieter hat. Solche können z. B. in Betriebskostennachzahlungen oder Schadensersatzansprüchen wegen Beschädigungen oder unterlassenen Schönheitsreparaturen bestehen.

Der Vermieter kann die Kaution auch teilweise zurückbehalten, bis die letzte Nebenkostenabrechnung vorliegt. Hier muss er aber nachweisen, dass ein Nachzahlungsanspruch gegen den Mieter zu erwarten ist. Auch darf er die Kaution nicht vollständig einbehalten, sondern nur denjenigen Teil der voraussichtlich zur Abdeckung des Nachzahlungsanspruchs ausreichen wird.
Autor: RA Markus Achenbach
Datum: 27.07.2005

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