Aktuelle Rechtsprechung / Miet- und WEG Recht
Erhebliche Wohnflächenabweichung rechtfertigt fristlose Kündigung
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass eine wesentliche Abweichung von der vereinbarten Wohnungsgröße die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses rechtfertigt.
Im entschiedenen Fall hatte der Vermieter im Mietvertrag eine Wohnungsgröße von "ca. 100 qm" angegeben. Später stellte sich heraus, dass die Wohnungsgröße tatsächlich nur etwa 77 qm betrug. Die Mieter kündigten daraufhin fristlos das Mietverhältnis und verlangten die zuviel gezahlte Miete zurück.
Der BGH gab ihnen Recht. Gem. § 543 Abs. 2 BGB bestand ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung, da die tatsächliche Wohnungsgröße von der vereinbarten Fläche um mehr als 20 % abwich. Ein Festhalten am Mietvertrag sei daher für die Mieter unzumutbar.
Praxishinweis: Die Entscheidung zeigt das große Risiko für den Vermieter auf, wenn er eine zu große Wohnfläche im Mietvertrag vereinbart. Der Mieter muss allerdings beachten, dass die fristlose Kündigung zeitnah nach Feststellung der Wohnflächenabweichung ausgesprochen werden muss, da sie sonst verwirken kann. Zudem rechtfertigen nur erhebliche Abweichungen die Kündigung. Aufgrund der weitreichenden Folgen einer fristlosen Kündigung, sollte in Zweifelsfällen rechtlicher Rat eingeholt werden.
BGH, Urteil vom 24.04.2009, VIII ZR 142/08
Im entschiedenen Fall hatte der Vermieter im Mietvertrag eine Wohnungsgröße von "ca. 100 qm" angegeben. Später stellte sich heraus, dass die Wohnungsgröße tatsächlich nur etwa 77 qm betrug. Die Mieter kündigten daraufhin fristlos das Mietverhältnis und verlangten die zuviel gezahlte Miete zurück.
Der BGH gab ihnen Recht. Gem. § 543 Abs. 2 BGB bestand ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung, da die tatsächliche Wohnungsgröße von der vereinbarten Fläche um mehr als 20 % abwich. Ein Festhalten am Mietvertrag sei daher für die Mieter unzumutbar.
Praxishinweis: Die Entscheidung zeigt das große Risiko für den Vermieter auf, wenn er eine zu große Wohnfläche im Mietvertrag vereinbart. Der Mieter muss allerdings beachten, dass die fristlose Kündigung zeitnah nach Feststellung der Wohnflächenabweichung ausgesprochen werden muss, da sie sonst verwirken kann. Zudem rechtfertigen nur erhebliche Abweichungen die Kündigung. Aufgrund der weitreichenden Folgen einer fristlosen Kündigung, sollte in Zweifelsfällen rechtlicher Rat eingeholt werden.
BGH, Urteil vom 24.04.2009, VIII ZR 142/08
Autor: RA Markus Achenbach
Datum: 23.07.2009

