Aktuelle Rechtsprechung / Miet- und WEG Recht
Begründungsfrist zur WEG-Anfechtungsklage nicht verlängerbar
Wollen einzelne Wohnungseigentümer Beschlüsse aus einer Wohnungseigentümerversammlung anfechten, müssen sie gegen diese innerhalb eines Monats Klage beim zuständigen Amtsgericht erheben. Außerdem muss die Klage innerhalb von zwei Monaten nach Beschlussfassung begründet werden. Beides regelt § 46 Abs. 1 WEG. Die besondere Bedeutung der Begründungsfrist ist, dass innerhalb der zwei Monate alle Gründe angeführt werden müssen, die nach Auffassung des anfechtenden Wohnungseigentümers zur Unwirksamkeit des Beschlusses bzw. der Beschlüsse führen. Werden nach Ablauf der Frist weitere Anfechtungsgründe nachgeschoben, können diese keine Berücksichtigung mehr finden.
Umstritten war bislang noch, ob die Frist zur Begründung der Anfechtungsklage vom Gericht auf Antrag verlängert werden kann. Der Bundesgerichtshof hat nunmehr in einer grundlegenden Entscheidung klargestellt, dass eine Fristverlängerung nicht möglich ist.
Wohnungseigentümer sollten daher im Fall einer beabsichtigten Beschlussanfechtung bereits frühzeitig nach Beschlussfassung anwaltlichen Rat suchen, damit die zu berücksichtigenden Fristen gewahrt werden können.
BGH, Urteil v. 02.10.2009, V ZR 235/08, veröffentlicht u.a. in NJW 2009, S. 3655
Umstritten war bislang noch, ob die Frist zur Begründung der Anfechtungsklage vom Gericht auf Antrag verlängert werden kann. Der Bundesgerichtshof hat nunmehr in einer grundlegenden Entscheidung klargestellt, dass eine Fristverlängerung nicht möglich ist.
Wohnungseigentümer sollten daher im Fall einer beabsichtigten Beschlussanfechtung bereits frühzeitig nach Beschlussfassung anwaltlichen Rat suchen, damit die zu berücksichtigenden Fristen gewahrt werden können.
BGH, Urteil v. 02.10.2009, V ZR 235/08, veröffentlicht u.a. in NJW 2009, S. 3655
Autor: RA Markus Achenbach
Datum: 15.12.2009
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