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Baumängel-Minderung

Häufig kommt es vor, dass Wohnungseigentümergemeinschaften einzelnen Wohnungseigentümern die Befugnis einräumen, Baumängel gegenüber dem Wohnungsverkäufer im eigenen Namen geltend zu machen. Resultiert aus einer solchen Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen eine Kaufpreisminderung, so müssen die einzelnen Wohnungseigentümer den Minderungsbetrag insoweit an die Eigentümergemeinschaft herausgeben, als er nachweislich auf Mängel am Gemeinschaftseigentum entfällt. Es kommt dabei nicht darauf an, ob der einzelne Wohnungseigentümer einen Teil des bereits gezahlten Kaufpreises zurückerhält oder aber seine noch zu erfüllende Kaufpreisverpflichtung reduziert wird.
Autor: RA Markus Achenbach
Datum: 09.07.2004

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