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Ausgleich für Schönheitsreparaturen

Das Landgericht Freiburg hat entschieden, dass dem Mieter, der eine Auszugsrenovierung durchführt, obwohl die entsprechende vertragliche Vereinbarung unwirksam war, ein bereicherungsrechtlicher Ausgleich für die Renovierungskosten zusteht. Dieses Urteil gewinnt an Bedeutung vor dem Hintergrund der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach die Verpflichtung des Mieters zur Vornahme von Schönheitsreparaturen insgesamt entfällt, wenn ihm durch AGB einerseits Renovierungen nach Fristenplan und unabhängig davon zusätzlich eine Auszugsrenovierung aufgegeben wird.
Autor: RA Markus Achenbach
Datum: 09.07.2004

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