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Abberufung des Verwalters

Das Bayerische Oberste Landesgericht hat entschieden, dass ein Verwalter durch Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentümer abberufen werden kann, wenn er Aufträge in erheblichem Umfang im Namen der Wohnungseigentümergemeinschaft erteilt, ohne dass ein entsprechender Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft gefasst worden wäre. Dies gilt natürlich nicht für solche Verträge, zu deren Eingehung der Verwalter durch die Gemeinschaftsordnung oder den Verwaltervertrag ermächtigt wird.
Autor: RA Markus Achenbach
Datum: 09.07.2004

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