Aktuelle Rechtsprechung / Erbrecht
Zurechnung einer Schenkung im Pflichtteilsrecht
Häufig kommt es vor, dass nach Versterben eines Menschen Lebensversicherungsverträge auftauchen. Grundsätzlich sind die in den Verträgen benannten bezugsberechtigten Personen nicht verpflichtet, dem Erben von den Auszahlungsbeträgen etwas abzugeben. Etwas anderes kann allerdings gelten, wenn Pflichtteilsberechtigte Ansprüche geltend machen. Das Landgericht Göttingen (Urteil vom 23.3.2007 Az. 4 S 6/06, veröffentlicht in NJW-RR 2008, 19) hatte über folgenden Sachverhalt zu entscheiden:
Die Ehefrau war vom Erblasser testamentarisch zur Alleinerbin bestimmt worden. Außerdem war sie in Lebensversicherungsverträgen als Begünstigte eingesetzt worden und erhielt deswegen Zahlungen. Der Sohn des Erblassers machte als Pflichtteilsberechtigter Ansprüche geltend. Er vertrat die Auffassung, bei den ausgezahlten Beträgen handele es sich um Schenkungen des Erblassers an die Ehefrau und machte daher Pflichtteilsergänzungsansprüche nach § 2325 BGB geltend.
Dem entsprach das Landgericht. Zwar hatte die Ehefrau geltend gemacht, bei den durch die Lebensversicherungen zugewendeten Beträgen handele es sich um Vorsorge für das Alter und damit letztlich um Unterhalt. Der Vortrag war jedoch zu unkonkret, obwohl das Landgericht zu erkennen gab, dass es sich grundsätzlich um einen erheblichen Einwand handeln könnte.
Interessant an der Entscheidung ist auch noch, dass das Landgericht nicht nur die Einzahlungen der letzten 10 Jahre in die Lebensversicherungsverträge als Schenkung berücksichtigt hat, vielmehr die gesamten ausgezahlten Beträge.
Autor: RA Robert Erdrich
Datum: 27.02.2008

