Aktuelle Rechtsprechung / Erbrecht
Vorerbe und befreiter Vorerbe
Häufig möchte der Erblasser nicht nur oder nicht in erster Linie nur eine einzige Person als Erben einsetzen, vielmehr auch Regelungen für den Fall des Versterbens dieser zunächst eingesetzten Person treffen. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn das eigene Kind als Erbe eingesetzt werden soll, aber gleichzeitig sichergestellt werden soll, dass nach Versterben dieses Kindes dessen Kinder in den Genuss des Erbes (er Großeltern) kommen sollen. Das Gesetz sieht für diesen Fall vor, dass die zunächst erbberechtigte Person zum Vorerben bestimmt wird und der oder die Enkel zu Nacherben. Dabei kann und soll der Erblasser allerdings zusätzlich Angaben dazu machen, inwieweit der Vorerbe berechtigt sein soll, frei über den Nachlass zu verfügen. Ist eine Person als Vorerbe eingesetzt, muss sie letztlich den Nachlass für den Nacherben erhalten. Ihr werden nämlich weit reichende Beschränkungen auferlegt. Dies ist im Gesetz in den §§ 2113 bis 2134 BGB so bestimmt. Soll der Erbe mehr Freiheit genießen, kann man ihn von den Beschränkungen befreien und als sogenannten „befreiten Vorerben“ einsetzen. Dann darf er zwar noch immer nicht alles machen, z.B. nichts verschenken. Er ist jedoch weitgehender berechtigt, kann z.B. Grundstücke verkaufen und ähnliches mehr.
Wichtig ist also, sich zu überlegen, wie viel beim nachgeordneten Erben ankommen soll und wie viel Beschränkungen dem ersten Erben auferlegt werden sollen. Da es durchaus auch noch mehr Regelungsmöglichkeiten gibt, die dann aber in einem Testament genau formuliert sein müssen, empfiehlt sich eine eingehende Beratung. Wenden Sie sich daher an den in unserer Praxis für diese Fragen zuständigen Rechtsanwalt Robert Erdrich
Wichtig ist also, sich zu überlegen, wie viel beim nachgeordneten Erben ankommen soll und wie viel Beschränkungen dem ersten Erben auferlegt werden sollen. Da es durchaus auch noch mehr Regelungsmöglichkeiten gibt, die dann aber in einem Testament genau formuliert sein müssen, empfiehlt sich eine eingehende Beratung. Wenden Sie sich daher an den in unserer Praxis für diese Fragen zuständigen Rechtsanwalt Robert Erdrich
Autor: RA Robert Erdrich
Datum: 13.07.2008

