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Vernichtung, Veränderung oder Unauffindbarkeit eines Testaments


Wird ein Testament nach Errichtung vernichtet oder verändert, kommt es für die Frage, ob der Wille des Erblassers erlischt, darauf an, wer vernichtet oder verändert hat.

I.
1.
Zunächst ist zu klären, was „vernichten“ und was „verändern“ heißt:

Von „vernichten“ spricht man, wenn die Originalurkunde zerrissen, zerschnitten, verbrannt, weggeworfen oder durch einen anderen Widerrufsakt zerstört wird. Nicht dazu zählt, wenn nur eine von mehreren Abschriften vernichtet wird, der Testamentsumschlag beschädigt oder geöffnet wird.

„Verändern“ heißt, dass Textteile im Testament ausradiert oder durchgestrichen werden. Auch Zusätze wie „aufgehoben“, „widerrufen“, „überholt“ oder „veraltet“ bewirken eine Veränderung des Testaments. Dabei ist es nicht unbedingt notwendig, dass die Zusätze unterschrieben werden, wenngleich dies hilfreich sein würde.

2.
Die Vernichtung oder Veränderung muss der Erblasser nicht unbedingt persönlich vornehmen, wenngleich dies den Beweis, dass der Erblasser vernichten oder verändern wollte, natürlich erleichtern würde.

Bedient sich der Erblasser bei der Veränderung oder Vernichtung einer dritten Person, muss er diese voll kontrollieren können. Der Dritte darf auch keinerlei eigenen Entscheidungsspielraum haben.

3.
Haben Eheleute ein gemeinsames Testament erstellt, müssen beide noch leben und beide auch wollen, wenn/dass dieses Testament wirksam vernichtet oder verändert werden soll.

II.

Im übrigen sind folgende Fälle sind zu unterscheiden:

1.
War es der Erblasser selbst, vermutet das Gesetz in § 2255 S. 2 BGB, dass der Erblasser das Testament aufheben wollte. Möchte dem z.B. die Person entgegentreten, die in dem widerrufenen Testament als Erbe eingesetzt wurde, müssen hohe Hürden überwunden werden. Der vermeintliche Erbe muss nämlich die gesetzliche Vermutung widerlegen und beweisen, dass der Erblasser trotz Widerruf seine letztwillige Verfügung doch nicht habe aufheben wollen. Dabei genügt es nicht, einfach zu behaupten, der Erblasser habe in Wahrheit nicht widerrufen wollen. Es ist vielmehr notwendig, dass im Einzelnen und nachvollziehbar dargelegt und bewiesen werden muss, dass tatsächlich kein Widerruf anzunehmen ist.

2.
Ist ein Testament unauffindbar, gibt es rechtlich noch keinen Anlass zu der Vermutung, dass es vernichtet oder verändert worden ist. Derjenige, der sich auf ein nicht auffindbares Testament beruft, muss beweisen, dass es formgültig errichtet wurde. Auch muss er den Inhalt darlegen und beweisen können. Dies kann z.B. durch Vorlage einer Kopie geschehen, wobei jedoch strenge Anforderungen an die Behauptung und den Beweis zu erheben sind, dass die Urschrift bzw. das Original des Testaments der Kopie entsprechen. Nur die Behauptung, dass dies so ist, genügt nicht.

III.

Fazit: Wer behauptet, Ergänzungen oder Änderungen eines Testaments seien nicht wirksam, muss hohe Hürden überwinden, um dies beweisen zu können. Das Gleiche gilt, wenn behauptet wird, es existiere ein wirksames Testament, dieses sei aber im Augenblick oder für immer nicht auffindbar. Auch in diesem Fall muss viel Sachverhalt zusammengetragen werden, um die Behauptung nachvollziehbar zu machen. Außerdem müssen die Behauptungen z.B. durch Zeugenaussagen klar bewiesen werden. All dies wird in der Praxis sehr schwierig sein.

Wenden Sie sich bei erbrechtlichen Fragen an den in unserer Praxis für diese Fragen zuständigen Rechtsanwalt Robert Erdrich

Autor: RA Robert Erdrich
Datum: 19.01.2009
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