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Testamentsauslegung „gleichzeitiges Versterben“

Keineswegs selten findet man in Testamenten Regelungen für den Fall, dass die Erblasser gleichzeitig versterben (z.B. bestimmen Eheleute: „Im Falle, dass beide gleichzeitig ableben, wünschen wir: …..). Die Gerichte haben sich daher auch schon häufig mit der Frage auseinanderzusetzen gehabt, wie eine solche Formulierung zu verstehen ist. In einer neuen Entscheidung hat sich auch das OLG München mit dieser Frage beschäftigt (Beschluss vom 16.7.2007, Az. 31 WX 35/07, veröffentlicht in NJW-RR 2008, 1327). Das Gericht hat zunächst die herrschende Rechtsprechung bestätigt, dass
- von einem gleichzeitigen Tod nur die Rede sein kann, wenn die untereinander erbberechtigten Personen im gleichen Bruchteil einer Sekunde, also zur selben Zeit den Tod gefunden haben
- der gleichzeitige Tod mehrerer untereinander erbberechtigter Personen dazu führt, dass keiner des anderen Erbe werden kann.

Richtigerweise hat das OLG jedoch darauf hingewiesen, dass auch ein Testament, welches eine solche Regelung enthält, ausgelegt werden kann. Häufig meinen Testierende den Wortlaut nicht so, wie er von Juristen verstanden wird. Ist dies der Fall, kann es durchaus zu einer anderen Erbfolge kommen, als dies zunächst nach dem Wortlaut scheint.

Wenden Sie sich bei erbrechtlichen Fragen an den in unserer Praxis für diese Fragen zuständigen Rechtsanwalt Robert Erdrich

Autor: RA Robert Erdrich
Datum: 21.10.2008

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