Arbeitsrecht Familienrecht Bonn Erdrich & Collegen


Regelungen im Erbvertrag und Scheidung der Ehe

Schließen Eheleute einen notariellen Erbvertrag, in dem Sie sich z.B. wechselseitig begünstigen, fragt sich, was mit diesen Vereinbarungen ist, wenn die Ehe geschieden wird. Das Gesetz geht in §§ 2279 II in Verbindung mit 2077 I BGB davon aus, dass solche letztwilligen Verfügungen bei Scheidung der Ehe unwirksam werden. Etwas anderes gilt nur, wenn es Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Verfügungen in einem solchen Erbvertrag auch geschlossen worden wären, wenn man vorausgesehen und eingeplant hätte, dass die Ehe auch scheitern kann. Das OLG München (Beschluss vom 8.2.2008, Az. 31 Wx 69/07, veröffentlicht in NJW Spezial 2008, 232) hat nochmals darauf hingewiesen, dass der, der aus der erbvertraglichen Vereinbarung etwas herleiten möchte, die Beweislast dafür trägt, dass von der gesetzlichen Vermutung (Unwirksamkeit der erbvertraglichen Regelung bei Scheidung der Ehe) nicht auszugehen ist.
Autor: RA Robert Erdrich
Datum: 09.05.2008

    Home   Impressum
    Kanzlei Arbeitsrecht Bonn