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Pflichtteilsergänzungsansprüche – Berücksichtigung von Schenkungen


Bestimmten Personen (nach § 2303 BGB den Abkömmlingen sowie den Eltern und dem Ehegatten) können Pflichtteilsansprüche zustehen, wenn sie nicht als Erbe in Betracht kommen. Dies kann passieren, wenn der Erblasser durch Testament oder Erbvertrag andere Personen als Erbe einsetzt oder wenn ein Erbe das Erbe ausschlägt. Dabei werden bei der Berechnung der Höhe der Pflichtteilsansprüche Schenkungen, die der Erblasser innerhalb der letzten 10 Jahre vor seinem Tod gemacht hat, dem Erbe hinzu gerechnet (§ 2325 BGB). Hiervon ausgenommen sind allerdings so genannte Pflicht- oder Anstandsschenkungen (§ 2330 BGB).
Was hat man unter einer solchen Pflicht- oder Anstandsschenkung zu verstehen?
Unproblematisch hierunter rechnen kleinere Zuwendungen an andere Personen zu besonderen Anlässen wie Geburtstagen oder zu Weihnachten, Ostern oder ähnliches. Derartige Schenkungen werden bei Berechnung des Pflichtteilsanspruchs also nicht hinzu gerechnet, schmälern also der Pflichtteilsanspruch dauerhaft.
Etwas anderes kann gelten, wenn Dinge von erheblichem Wert verschenkt werden. Dabei ist stets zu prüfen, wem etwas geschenkt wurde und weswegen dies geschah. Wird dem Ehegatten oder nahen Angehörigen, vielleicht auch dem Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, etwas geschenkt, kommt es auf den Grund der Schenkung an. Soll etwa mit der Schenkung der Lebensunterhalt einer solchen Person auch über den Tod des Erblassers hinaus gesichert werden, kann eine solche Schenkung als Anstandsschenkung zu verstehen sein, die den Pflichtteilsanspruch reduziert. Es muss aber im Einzelfall eine Abwägung vorgenommen werden. Je mehr die Gefahr besteht, dass der Anspruch des Pflichtteilsberechtigten ausgehöhlt wird und er nichts oder nur wenig erhält, um so kritischer muss geprüft werden, ob es sich wirklich um eine Anstandsschenkung gehandelt hat.
Ergebnis: Es lohnt sich für einen Pflichtteilsberechtigten, genau zu prüfen, welche Schenkungen aus welchem Anlass erfolgt sind. Nur so erfährt er, ob sein Anspruch durch Schenkungen wirksam reduziert wird.
Autor: RA Robert Erdrich
Datum: 05.10.2009

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