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Notizzettel mit Handlungsanweisung – ist das ein Testament ?

Das OLG München (Beschluss vom 25.9.2008, Az. 31 WX 42/08, veröffentlicht in NJW-Spezial 2008, 744) hatte zu beurteilen, ob folgendes Schriftstück ein Testament ist:

Auf einem eigenhändig geschriebenen und unterschriebenen Notizzettel hatte der Erblasser seine Ehefrau aufgefordert, „anliegende“ Unterlagen dem Notar zu geben, „damit der Erbschein für Dich ausgestellt werden kann“. Zuvor hatte die Ehefrau den Text eines gemeinschaftlichen Testaments niedergeschrieben, aber nicht unterzeichnet, während der Ehemann dieses Testament unterzeichnet hatte.

Das OLG war der Auffassung, dass beide Niederschriften keine Testamente darstellen. Das gemeinschaftliche Testament war von der Ehefrau nicht unterzeichnet und daher nicht wirksam. Beim Notizzettel fehle es am Testierwillen des Erblassers. Schon die äußere Form des nur 7,5 x 10,5, cm großen Zettels spreche gegen die Annahme einer rechtsgeschäftlichen Erklärung. Auch enthalte der Zettel keine Überschrift (wie Testament oder letzter Wille), der auf eine letztwillige Verfügung schließen lasse. Der Text selbst enthalte keine Regelung, sondern verweise nur auf andere Unterlagen und enthalte eine Handlungsanweisung aber eben keine verbindliche letztwillige Verfügung.

Fazit: Es empfiehlt sich, vor Erstellung eines Testaments Rechtsrat einzuholen, damit solch formale Fehler und Unsicherheiten ausgeschlossen werden können. Wenn man letztwillig verfügen will, sollen die Regelungen ja auch wirksam sein und Streit unter den Erben nach Möglichkeit vermeiden. Wenden Sie sich daher an die in unserer Praxis für das Erbrecht zuständigen Rechtsanwälte Robert Erdrich und Markus Achenbach.
Autor: RA Robert Erdrich
Datum: 15.12.2008

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