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Grundzüge der gesetzlichen Erbfolge

Verstirbt eine Person, so bezeichnet man diese im erbrechtlichen Sprachgebrauch als „Erblasser“. Als „Erbfall“ bezeichnet man das Ereignis des Todes. Im Erbfall geht gemäß §1922 das gesamte Vermögen des Erblassers (einschließlich seiner Verbindlichkeiten) auf seine Erben über.
Wer Erbe wird, richtet sich – falls der Erblasser keine individuelle Regelung durch Testament getroffen hat – nach den gesetzlichen Bestimmungen. Geerbt wird nach sogenannten Ordnungen, d.h. dass die Verwandten des Erblassers nicht alle erben, sondern dass sie nach der Nähe der Verwandtschaft geordnet werden. Des weiteren gilt das Prinzip der Erbfolge nach Stämmen. Dies bedeutet, dass an die Stelle eines bereits verstorbenen Erben dessen Kinder treten. Dabei schließt der direkte Abkömmling des Erblassers (d.h. sein Kind) weitere Erben aus seinem Stamm (d.h. die Enkelkinder des Erblassers) von der Erbfolge aus, so lange er lebt.

Erben der ersten Ordnung:
Zunächst erben die Verwandten der ersten Ordnung (§ 1924 BGB). Das sind die Kinder des Erblassers. Sind Kinder des Erblassers vor diesem verstorben, so erben deren Kinder. Dieses Prinzip bezeichnet man, wie bereits dargestellt, als die Erbfolge nach Stämmen. Hierzu ein Beispiel:

Der Erblasser hat drei Kinder (Kind 1, Kind 2, Kind 3). Kind 1 hat wiederum zwei Kinder (Enkel 1 und Enkel 2), Kind 3 hat ebenfalls 2 Kinder (Enkel 3 und Enkel 4), während Kind 2 selbst keine Kinder hat. Kind 1 des Erblassers verstirbt vor diesem.
Es gilt folgende Erbfolge:
Kind 1 kann nicht erben, da es vorverstorben ist. An seine Stelle treten die Enkel 1 und Enkel 2 (Erbfolge nach Stämmen). Sie erhalten jedoch zusammen nur den Anteil am Nachlass, den Kind 1 erhalten hätte, wenn es noch leben würde, also 1/3. Da sie sich diesen Anteil teilen müssen, erhalten sie jeder einen 1/6 Anteil am Nachlass. Kind 2 und Kind 3 erben jeweils 1/3. Die Enkel 3 und 4 werden nicht Erben, da Kind 3 noch lebt.

Erben der zweiten Ordnung:
Hatte der Erblasser keine Kinder, so erben nach § 1925 BGB seine Eltern und wenn diese nicht mehr leben seine Geschwister.

Erben der dritten und vierten Ordnung:
In der dritten Ordnung erben die Großeltern des Erblassers und, wenn diese nicht mehr leben, deren Kinder, also die Tanten und Onkel des Erblassers (§ 1926 BGB). Es gibt auch noch Erben der vierten Ordnung (§ 1928 BGB), womit die Urgroßeltern und deren Kinder und Kindeskinder gemeint sind.

Rangfolge der Ordnungen:
Solange auch nur ein Erbe in einer Ordnung vorhanden ist, sind die Personen der höheren Ordnung von der Erbschaft ausgeschlossen. Lebt also von den Abkömmlingen des Erblassers nur noch ein Enkel, so wird keine Personen der zweiten Ordnung Erbe

Ehegattenerbrecht:
Neben dem gesetzlichen Erbrecht der Verwandten ist das Erbrecht des Ehepartners des Erblassers nach § 1931 BGB zu beachten. Der Umfang des Erbrechtes des Ehepartners ist abhängig davon, aus welcher Ordnung die übrigen Erben stammen. Ferner ist von Bedeutung, in welchem Güterstand (Zugewinngemeinschaft, Gütertrennung oder Gütergemeinschaft) die Ehegatten lebten.
In dem in der Praxis meist vorkommenden Fall, dass der Erblasser im Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebt und neben dem Ehepartner Kinder hinterlässt, gilt:
Der überlebende Ehepartner erhält die Hälfte des Nachlasses, die Kinder erhalten die andere Hälfte, die sie wiederum unter sich teilen müssen.





Autor: RA Markus Achenbach
Datum: 16.09.2007

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