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Erbrechtsreform endgültig verabschiedet

Am 2.7.2009 hat der Bundestag die Erbrechtsreform beschlossen, so dass diese nun Gesetz werden kann.

Die wichtigsten Punkte der Reform:

- Modernisierung des Pflichtteilsrechts: Bekanntlich steht Abkömmlingen oder Eltern sowie Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern ein Pflichtteilsrecht zu, wenn sie vom Erblasser durch Testament oder Erbvertrag von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen wurden. Dieses Pflichtteilsrecht konnte schon bisher entzogen werden, wenn ganz gravierende Handlungen des Pflichtteilsberechtigten vorlagen. Das neue Gesetz erleichtert nun diese Pflichtteilsentziehung, indem z.B. Verstöße nicht nur gegen den Erblasser hierzu berechtigen, vielmehr auch gegen ihm nahe stehende Personen. So kann z.B. die Tötung des langjährigen Lebensgefährten der Erblasserin durch deren Sohn zum Pflichtteilsentzug berechtigen.
- Erweiterung der Stundungsgründe: Besteht das Vermögen des Erblassers im wesentlichen aus einem Eigenheim oder einem Unternehmen, müssen diese Vermögenswerte häufig veräußert werden, wenn ein Pflichtteilsberechtigter Ansprüche geltend macht. Das neue Gesetz erweitert die Möglichkeiten des Erben, eine Stundung zu erreichen.
- Werden Pflichtteilsansprüche geltend gemacht, wurde bisher geprüft, ob der Erblasser innerhalb der letzten 10 Jahre vor seinem Ableben Vermögen verschenkt hatte. War dies der Fall, wurde die Schenkung bei der Ermittlung des Vermögens berücksichtigt. Jetzt wurde dies durch das neue Gesetz so geändert, dass nicht mehr die gesamte Schenkung berücksichtigt wird, es vielmehr darauf ankommt, welche Zeit seit der Schenkung vergangen ist. Liegt sie 5 Jahre zurück, wird sie nur zur Hälfte berücksichtigt; liegt sie 8 Jahre zurück, wird sie nur zu 2/10 berücksichtigt etc.
- Pflegeleistungen, die dem Erblasser vor seinem Tod zugute gekommen sind, werden besser honoriert. Bisher erhielt nur der Abkömmling ein Entgelt für seine Pflegeleistungen, wenn er wegen der Pflege auf sein berufliches Einkommen verzichtet hat. Jetzt ist der Anspruch unabhängig hiervon, was bedeutet, dass Pflegeleistungen immer vorab aus dem Nachlass zu vergüten sind und unter den Erben nur das aufzuteilen ist, was übrig bleibt.
- Die Verjährungsfristen familien- und erbrechtlicher Ansprüche werden auf generell 3 Jahre verkürzt und entsprechen daher den Verjährungsfristen in den meisten anderen Rechtsgebieten. Nur in bestimmten Ausnahmefällen bleibt es bei der langen Verjährung von 30 Jahren.
Autor: RA Robert Erdrich
Datum: 27.07.2009
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