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Entziehung des Pflichtteils und anschließende Verzeihung

Kommt es z.B. zwischen Eltern und ihren Kindern zu schwerwiegenden Zerwürfnissen, können die Eltern das oder die Kinder nicht nur als Erben ausschließen, ihnen vielmehr auch den Pflichtteil entziehen. Folge ist, dass die Kinder dann nach dem Tod der Eltern überhaupt nichts erhalten. Sieht man einmal davon ab, dass die wirksame Entziehung eines Pflichtteils ein schweres Verschulden des Kindes voraussetzt, kann die Pflichtteilsentziehung auch dadurch entfallen, dass die Eltern dem Kind verzeihen. Dieses Verzeihen muss nicht ausdrücklich durch eine besondere Erklärung der Eltern dokumentiert sein. Es genügt vielmehr auch, dass es Handlungen oder Äußerungen der Eltern gibt, denen das Verzeihen entnommen werden kann. So hat das OLG Hamm (Urteil, veröffentlicht in NJW-RR 2007, 1235) folgendes entschieden: Der Vater hatte dem Kind den Pflichtteil entzogen. In der Zeit danach nahm er einen Kredit auf, um das Haus, in dem der Sohn wohnte, nach dessen Vorstellungen und Wünschen umzubauen. Hierin sah das Gericht eine Verzeihung; dies unabhängig davon, ob das Verhalten vom Vater auch als Verzeihung gemeint war.

Folge der Verzeihung ist, dass der Sohn wieder pflichtteilberechtigt ist. Zum Erben wird er also nicht automatisch.

Wichtiges Fazit: Kommt es nach dem Tod der Eltern zwischen den Erben zu Auseinandersetzungen darüber, ob der Erblasser verziehen hat, muss derjenige das Verzeihen beweisen, der sich darauf beruft. Es müssen also Fakten zusammengetragen und notfalls bewiesen werden, aus denen sich das Verzeihen ergibt.

Autor: RA Robert Erdrich
Datum: 05.12.2007

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