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Eigenhändiges Testament

Jede Person, die das 16. Lebensjahr vollendet hat, kann grundsätzlich ein eigenhändiges Testament errichten. Ausgenommen sind Personen, die wegen Störung der Geistestätigkeit oder wegen Bewusstseinsstörungen nicht in der Lage sind, die Bedeutung der im Testament abgegebenen Erklärungen einzusehen.

Es ist unabdingbare Voraussetzung für die Wirksamkeit, dass die testierende Person den Text des Testamentes von eigener Hand niederschreibt und diesen Text unterschreibt. Es reicht also nicht aus, dass eine andere Person den Text schreibt und der Testierende diesen Text lediglich unterschreibt. Das Erfordernis der eigenen Handschrift ist deshalb so wichtig, damit sichergestellt ist, dass der Text auch in vollem Umfange dem Willen des Testierenden entspricht.

Die Unterschrift sollte mit Vor- und Nachnamen erfolgen. Zwingend ist dies allerdings nicht. Wenn der Ersteller des Testamentes eindeutig durch die Unterschrift zu identifizieren ist, reicht dies auch aus.
Des weiteren sollte der Ort und das Datum der Testamentserrichtung angegeben werden. Auch dies ist nicht zwingend, jedoch sehr vorteilhaft, damit später festgestellt werden kann, welches das jüngste Testament ist, sofern mehrere Testamente vorliegen sollten.
Das eigenhändige (oder auch privatschriftliche) Testament hat den Vorteil, dass es ohne Kostenaufwand geändert oder widerrufen werden kann. Es besteht die Möglichkeit, das Testament zu Hause zu verwahren, einer vertrauenswürdigen Person zu übergeben oder aber in amtliche Verwahrung des Gerichts zu geben.

Nicht notwendig ist, dass das Testament als solches bezeichnet ist. Auch Formulierungen wie „Mein letzter Wille“ sind nicht notwendig. Entscheidend ist allein, dass aus der schriftlichen Erklärung entnommen werden kann, dass sie eine Verfügung für den Fall des Todes sein soll.

Ein Testament sollte so klar formuliert sein, dass daraus zu erkennen ist, ob die genannten Personen Erben sein sollen oder (nur) Vermächtnisnehmer. Wenn mehrere Personen zu Erben bestimmt werden, sollten auch die Erbquoten angegeben sein.
In einem Testament können ferner Auflagen angeordnet werden, die der oder die Erben zu erfüllen haben. Ferner können Anordnungen über die Teilung des Nachlasses vorgesehen und eine Testamentsvollstreckung angeordnet werden.

Die Möglichkeiten der Testamentsgestaltung sind so zahlreich, dass auf weitere Details hier nicht eingegangen werden kann.
Autor: RA Markus Achenbach
Datum: 18.11.2007

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