Aktuelle Rechtsprechung / Erbrecht
Ehegattenerbrecht, Zustellung des Scheidungsurteils
Mehrfach haben sich Gerichte mit der Frage befasst, welchen Einfluss die Einreichung und Zustellung des Scheidungsantrages auf das Ehegattenerbrecht hat. Jetzt hat sich der BGH mit Beschluss vom 2.7.2008 (Az. IV ZR 34/08, veröffentlicht in NJW-Spezial 2008, 679) hiermit beschäftigt.
Die Kernfrage ist nach § 1933 BGB in aller Regel, ob der Scheidungsantrag im Zeitpunkt des Todes des einen Ehegatten bereits zugestellt war und ob alle Voraussetzungen für die Scheidung der Ehescheidung vorgelegen haben. Die Frage der Zustellung ist in der Regel schnell zu klären, da ja genau festgestellt werden kann, wann das Gericht zugestellt hat und wann der Tod eingetreten ist. Schwieriger kann die Frage zu klären sein, ob die alle Voraussetzungen für die Ehescheidung vorlagen. Hierzu gehören mindestens 1 Jahr Trennung, ferner die Feststellung des endgültigen Scheiterns der Ehe. Auch müssen bei einer einverständlichen Scheidung alle sogenannten Folgesachen geregelt sein (Unterhalt, Zugewinn, Hausrat, Belange der Kinder) oder die Regelung zu erwarten sein.
Fazit: Es lohnt sich, genau zu prüfen, ob alle Voraussetzungen für die Ehescheidung vorlagen, da nur dann das Ehegattenerbrecht entfällt.
Die Kernfrage ist nach § 1933 BGB in aller Regel, ob der Scheidungsantrag im Zeitpunkt des Todes des einen Ehegatten bereits zugestellt war und ob alle Voraussetzungen für die Scheidung der Ehescheidung vorgelegen haben. Die Frage der Zustellung ist in der Regel schnell zu klären, da ja genau festgestellt werden kann, wann das Gericht zugestellt hat und wann der Tod eingetreten ist. Schwieriger kann die Frage zu klären sein, ob die alle Voraussetzungen für die Ehescheidung vorlagen. Hierzu gehören mindestens 1 Jahr Trennung, ferner die Feststellung des endgültigen Scheiterns der Ehe. Auch müssen bei einer einverständlichen Scheidung alle sogenannten Folgesachen geregelt sein (Unterhalt, Zugewinn, Hausrat, Belange der Kinder) oder die Regelung zu erwarten sein.
Fazit: Es lohnt sich, genau zu prüfen, ob alle Voraussetzungen für die Ehescheidung vorlagen, da nur dann das Ehegattenerbrecht entfällt.
Autor: RA Robert Erdrich
Datum: 03.12.2008

