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Die Erbschaftssteuerreform

Wie jedermann schon den Medien entnehmen konnte, hat sich die Bundesregierung nach zähem Ringen dazu entschließen können, einen Gesetzentwurf zu einer Erbschaftssteuerreform auf den Weg zu bringen. Wir wollen Ihnen nachfolgend in einem ersten Überblick die wesentlichen neuen Regelungen aufzeigen und eine erste Bewertung vornehmen.

I.

Die Freibeträge ändern sich wie folgt:

Steuerklasse I (welche Steuersätze gelten, siehe unten):
Für den Ehegatten erhöht sich der Freibetrag von 307.000,00 Euro auf 500.000,00 Euro
Für die Kinder und Stiefkinder erhöht sich der Freibetrag von 205.000,00 Euro auf 400.000,00 Euro
Für die Enkel und Urenkel erhöht sich der Freibetrag von 51.200,00 Euro auf 200.000,00 Euro
Für die Eltern und Großeltern (im Erbfall) erhöht sich der Freibetrag von 51.200,00 auf 100.000,00 Euro.

Steuerklasse II:
Für Eltern und Großeltern (im Falle der Schenkung), für Geschwister, Nichten und Neffen, Stiefeltern, Schwiegersohn und Schwiegertochter, Schwiegereltern und geschiedenen Ehegatten erhöht sich der Freibetrag von 10.300,00 auf 20.000,00 Euro

Steuerklasse III:
Für den eingetragenen Lebensgefährten (bei gleichgeschlechtlichen Paaren) erhöht sich der Freibetrag von 5.200,00 Euro auf 50.000,00 Euro.

Für alle sonstigen Erbberechtigten erhöht sich der Freibetrag von 5.200,00 auf 20.000,00 Euro.

II.
Durch die neue gesetzliche Regelung werden die engsten Angehörigen einer verstorbenen Person besser gestellt. Hiermit gemeint sind Ehepartner, Kinder, Enkel und Urenkel. Bei diesen erhöhen sich die Freibeträge massiv.

Zum anderen kommt dieser Personengruppe eine neu eingeführte Sonderregelung bei Immobilien zugute. Jetzt ist geregelt, dass Ehepartner ein Haus oder eine Wohnung steuerfrei übernehmen können, sofern Sie mindestens zehn Jahre im Haus wohnen bleiben und es nicht vermieten oder verkaufen. Dies gilt in ähnlicher Form auch für Kinder. Auch sie erben ein Haus oder eine Wohnung steuerfrei, sofern sie mindestens zehn Jahre darin weiter leben. Dabei darf die Wohnfläche allerdings nicht mehr als 200 m² betragen.


III.
Durch die neue Regelung schlechter gestellt werden Geschwister, Neffen, Nichten Schwiegereltern und Schwiegerkinder sowie Paare ohne Trauschein. Bei ihnen fallen deutlich mehr Steuern als bisher an. Zwar werden auch dort die Freibeträge angehoben. Gleichzeitig werden allerdings die Steuersätze erhöht. Außerdem gibt es bei diesen Personen keine Sonderregelung bei selbstgenutzten Häusern oder Wohnungen

IV.
Was ist zu tun?

Wer den oben bezeichneten benachteiligten Personen eine Immobilie übertragen möchte oder Geld schenken möchte, sollte dies noch vor dem Jahreswechsel erledigen. Betroffen sind also Eltern und Großeltern, Geschwister, Nichten und Neffen, Stiefeltern, Schwiegersohn und Schwiegertochter, Schwiegereltern und geschiedene Ehegatten. Ab dem 01.01.2009 würden für derartige Transaktionen im Zweifel deutlich höhere Steuern anfallen.

Ebenfalls Handlungsbedarf besteht bei unverheirateten Paaren (deren Partnerschaft nicht eingetragen ist). Bei diesen erhöht sich zwar der Freibetrag von 5.200,00 auf 20.000,00 Euro. Allerdings müssen deutlich höhere Steuern gezahlt werden, da diese Personen in eine neue und eben ungünstigere Steuerklasse eingruppiert werden.

V.
Schon jetzt zeichnet sich ab, dass die neuen Regelungen nicht eindeutig sind, sodass es bis zur Vorlage von höchstrichterlichen Urteilen Auseinandersetzungen geben wird. So wird man sich sicherlich darüber streiten, wie man den Begriff „Wohnfläche“ bei einem Haus oder einer Wohnung zu definieren hat. Gehören Kellerräume, Hobbyräume, Balkone und Ähnliches auch zur Wohnfläche? Auch wird es möglicherweise verstärkt Auseinandersetzungen darüber geben, welches von mehreren Kindern die vielleicht einzige Immobilie, die die Eltern hinterlassen haben, in Zukunft bewohnen wird. Nur ein Kind kann ja die Steuerfreiheit in Anspruch nehmen, die Geschwister dagegen nicht.

VI.
Die neuen Steuersätze ergeben sich wie folgt:

bis 75.000,00 Euro: Steuerklasse I: 7%, Steuerklasse II: 30%, Steuerklasse III: 30%
bis 300.000,00 Euro: Steuerklasse I: 11%, Steuerklasse II: 30%, Steuerklasse III: 30%
bis 600.000,00 Euro: Steuerklasse I: 15%, Steuerklasse II: 30%, Steuerklasse III: 30%
bis 6.000.000,00 Euro: Steuerklasse I: 19%, Steuerklasse II: 30%, Steuerklasse III: 30%
bis 13.000.000,00 Euro: Steuerklasse I: 23%, Steuerklasse II: 50%, Steuerklasse III: 50%
bis 26.000.000,00 Euro: Steuerklasse I: 27%, Steuerklasse II: 50%, Steuerklasse III: 50%
über 26.000.000,00 Euro: Steuerklasse I: 30%, Steuerklasse II: 50%, Steuerklasse III: 50%.


Wenden Sie sich bei allen Fragen zum Erbrecht an die in unserer Praxis hierfür zuständigen Rechtsanwälte Markus Achenbach und Robert Erdrich.

Autor: RA Robert Erdrich
Datum: 13.11.2008

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