Aktuelle Rechtsprechung / Erbrecht
Böswillige Schenkung zu Lasten des Schlusserben
Eheleute setzen sich häufig wechselseitig als Erben ein und bestimmen, dass die gemeinsamen Kinder Erben nach dem Letztlebenden sein sollen (sog. Schlusserben). Damit soll erreicht werden, dass der überlebende Ehepartner keine Einschränkungen erdulden muss, solange er lebt. Die Kinder sollen daher mit Erbansprüchen warten, bis beide Eltern verstorben sind. In der Regel wollen die Eheleute auch, dass diese Schlusserbenbestimmung nicht mehr abänderbar sein soll, der überlebende Ehepartner also nicht berechtigt sein soll, andere Personen oder Institutionen statt der Kinder als Erben einzusetzen.
Wenn nun der überlebende Ehepartner doch anderen Personen oder Institutionen Vermögen zukommen lassen möchte (weil die Kinder nicht „gut tun“ oder er einen neuen Lebenspartner gefunden hat, der etwas erhalten soll), kann es zu Konflikten kommen. Die Kinder möchten nicht, dass andere Personen beschenkt werden, was ja den Nachlass schmälern würde. Kommt es doch zu Schenkungen, werden die Kinder nach dem Tod des längstlebenden Elternteiles diese Schenkungen zurück erhalten möchten.
Das Gesetz stellt in § 2287 BGB eine Norm zur Verfügung, mit der der Schlusserbe gegen den Beschenkten Herausgabe der Schenkung verlangen kann. Problem dabei ist, dass der Erblasser die Absicht gehabt haben muss, den Schlusserben zu benachteiligen. Hieran (also an die Benachteiligungsabsicht) stellen die Gerichte nicht allzu hohe Anforderungen. Die inneren Motive des Erblassers müssen nicht bis zum Letzten aufgeklärt werden. Eine Beeinträchtigungsabsicht wird schon angenommen, wenn der Erblasser kein anerkennenswertes Eigeninteresse (wirtschaftlicher oder ideeller Natur) an der Zuwendung hatte. Eine Kenntnis der Beschenkten von der Beeinträchtigungsabsicht ist nicht erforderlich. Ein Eigeninteresse wurde in folgenden Fällen angenommen:
- Der Erblasser nimmt die Schenkung vor, um seine Altersversorgung zu verbessern
- Der Erblasser möchte den Beschenkten zwecks Betreuung und Pflege im Alter an sich binden
- Der Schlusserbe hat sich schwerer Verfehlungen gegen den Erblasser schuldig gemacht.
Wenn Sie hierzu oder zu anderen erbrechtlichen Themen Fragen haben, wenden Sie sich bitte an den in unserer Praxis zuständigen Rechtsanwalt Robert Erdrich
Wenn nun der überlebende Ehepartner doch anderen Personen oder Institutionen Vermögen zukommen lassen möchte (weil die Kinder nicht „gut tun“ oder er einen neuen Lebenspartner gefunden hat, der etwas erhalten soll), kann es zu Konflikten kommen. Die Kinder möchten nicht, dass andere Personen beschenkt werden, was ja den Nachlass schmälern würde. Kommt es doch zu Schenkungen, werden die Kinder nach dem Tod des längstlebenden Elternteiles diese Schenkungen zurück erhalten möchten.
Das Gesetz stellt in § 2287 BGB eine Norm zur Verfügung, mit der der Schlusserbe gegen den Beschenkten Herausgabe der Schenkung verlangen kann. Problem dabei ist, dass der Erblasser die Absicht gehabt haben muss, den Schlusserben zu benachteiligen. Hieran (also an die Benachteiligungsabsicht) stellen die Gerichte nicht allzu hohe Anforderungen. Die inneren Motive des Erblassers müssen nicht bis zum Letzten aufgeklärt werden. Eine Beeinträchtigungsabsicht wird schon angenommen, wenn der Erblasser kein anerkennenswertes Eigeninteresse (wirtschaftlicher oder ideeller Natur) an der Zuwendung hatte. Eine Kenntnis der Beschenkten von der Beeinträchtigungsabsicht ist nicht erforderlich. Ein Eigeninteresse wurde in folgenden Fällen angenommen:
- Der Erblasser nimmt die Schenkung vor, um seine Altersversorgung zu verbessern
- Der Erblasser möchte den Beschenkten zwecks Betreuung und Pflege im Alter an sich binden
- Der Schlusserbe hat sich schwerer Verfehlungen gegen den Erblasser schuldig gemacht.
Wenn Sie hierzu oder zu anderen erbrechtlichen Themen Fragen haben, wenden Sie sich bitte an den in unserer Praxis zuständigen Rechtsanwalt Robert Erdrich
Autor: RA Robert Erdrich
Datum: 30.09.2008

