Aktuelle Rechtsprechung / Erbrecht
Berliner Testament
Bei dieser Testamentsform handelt es sich um ein gemeinschaftliches Testament von Eheleuten, in welchem diese sich gegenseitig zu alleinigen Erben einsetzen. Zu Erben des Längerlebenden werden Dritte (meist die eigenen Kinder oder Enkel) eingesetzt.
Die Erbeinsetzung nach dem Längerlebenden kann in unterschiedlicher Weise erfolgen:
1. Der Überlebende wird alleiniger Vollerbe des Erstversterbenden. Die Kinder beerben den Längerlebenden nach dessen Tod als Schlusserben. In diesem Fall vereinigt sich das Vermögen des Erstversterbenden mit demjenigen des Überlebenden. Nach dessen Tod werden dann die Kinder Erben des elterlichen Vermögens, soweit dieses dann noch vorhanden ist.
2. Der überlebende Teil der Eltern wird Vorerbe des Erstversterbenden und die Kinder dessen Nacherben. Außerdem werden die Kinder Vollerben des längerlebenden der Eltern. In diesem Falle bleiben die Nachlasswerte der Eltern getrennt.
Im Fall 1 sind die Kinder von der Erbschaft nach dem Erstversterbenden ausgeschlossen, so dass sie die Möglichkeit haben, den Pflichtteil zu verlangen. Da das Nachlassvermögen dem überlebenden Elternteil zufällt, sind die Kinder nach dessen Tod noch einmal an diesem Vermögenswert beteiligt, sofern er in der Hand des überlebenden Elternteils noch vorhanden war.
Im Fall 2 können die Kinder nach dem Tode des Erstversterbenden den Pflichtteil nur dann verlangen, wenn sie die Nacherbschaft ausschlagen.
Häufig ist es so, dass die Eltern vermeiden wollen, dass die Kinder beim Tode des Erstversterbenden den Pflichtteil geltend machen. Um die Kinder von diesem Schritt möglichst abzuhalten, besteht die Möglichkeit, eine sogenannte Strafklausel einzubauen, die besagt, dass dasjenige der Kinder, welches nach dem Erstversterbenden den Pflichtteil gegen den Willen des Längerlebenden geltend macht, auch nach dessen Tod nur den Pflichtteil erhalten soll. Liegt ein solches Testament vor, werden es sich die Kinder gut überlegen müssen, ob sie nach dem Tode des ersterbenden Elternteils den Pflichtteil geltend machen wollen.
Hinweis: Das Berliner Testament kann steuerlich nachteilig sein, wenn das Nachlassvermögen oberhalb der steuerlichen Freibeträge liegt. Das Vermögen des Erstversterbenden unterliegt nämlich dann einer doppelten Besteuerung und zwar zunächst nach seinem eigenen Tode und dann nach dem Tode des Längerlebenden. Durch geschickte Anordnung von Vermächtnissen kann dieses unerwünschte Steuerergebnis vermieden oder gemildert werden. Auch ist zu erwägen, ob nicht schon zu Lebzeiten der Eltern Vermögen auf die Kinder übertragen werden soll, um die steuerlichen Freibeträge für Schenkungs- /Erbschaftssteuer besser nutzen zu können.
Die Erbeinsetzung nach dem Längerlebenden kann in unterschiedlicher Weise erfolgen:
1. Der Überlebende wird alleiniger Vollerbe des Erstversterbenden. Die Kinder beerben den Längerlebenden nach dessen Tod als Schlusserben. In diesem Fall vereinigt sich das Vermögen des Erstversterbenden mit demjenigen des Überlebenden. Nach dessen Tod werden dann die Kinder Erben des elterlichen Vermögens, soweit dieses dann noch vorhanden ist.
2. Der überlebende Teil der Eltern wird Vorerbe des Erstversterbenden und die Kinder dessen Nacherben. Außerdem werden die Kinder Vollerben des längerlebenden der Eltern. In diesem Falle bleiben die Nachlasswerte der Eltern getrennt.
Im Fall 1 sind die Kinder von der Erbschaft nach dem Erstversterbenden ausgeschlossen, so dass sie die Möglichkeit haben, den Pflichtteil zu verlangen. Da das Nachlassvermögen dem überlebenden Elternteil zufällt, sind die Kinder nach dessen Tod noch einmal an diesem Vermögenswert beteiligt, sofern er in der Hand des überlebenden Elternteils noch vorhanden war.
Im Fall 2 können die Kinder nach dem Tode des Erstversterbenden den Pflichtteil nur dann verlangen, wenn sie die Nacherbschaft ausschlagen.
Häufig ist es so, dass die Eltern vermeiden wollen, dass die Kinder beim Tode des Erstversterbenden den Pflichtteil geltend machen. Um die Kinder von diesem Schritt möglichst abzuhalten, besteht die Möglichkeit, eine sogenannte Strafklausel einzubauen, die besagt, dass dasjenige der Kinder, welches nach dem Erstversterbenden den Pflichtteil gegen den Willen des Längerlebenden geltend macht, auch nach dessen Tod nur den Pflichtteil erhalten soll. Liegt ein solches Testament vor, werden es sich die Kinder gut überlegen müssen, ob sie nach dem Tode des ersterbenden Elternteils den Pflichtteil geltend machen wollen.
Hinweis: Das Berliner Testament kann steuerlich nachteilig sein, wenn das Nachlassvermögen oberhalb der steuerlichen Freibeträge liegt. Das Vermögen des Erstversterbenden unterliegt nämlich dann einer doppelten Besteuerung und zwar zunächst nach seinem eigenen Tode und dann nach dem Tode des Längerlebenden. Durch geschickte Anordnung von Vermächtnissen kann dieses unerwünschte Steuerergebnis vermieden oder gemildert werden. Auch ist zu erwägen, ob nicht schon zu Lebzeiten der Eltern Vermögen auf die Kinder übertragen werden soll, um die steuerlichen Freibeträge für Schenkungs- /Erbschaftssteuer besser nutzen zu können.
Autor: RA Markus Achenbach
Datum: 12.10.2007

