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Bankverkehr im Todesfalle

Bankverkehr im Todesfalle


Problemstellung:
Im Falle des Todes einer Person wird es häufig notwendig sein, über die Konten und die Depots kurzfristig zu verfügen, sei es um die anstehenden Beerdigungskosten zu bezahlen oder noch offene Verbindlichkeiten des Verstorbenen zu erfüllen. Sobald die Bank vom Tode eines Konto- oder Depotinhabers erfährt, wird sie Verfügungen über dessen Konten und Depots nicht zulassen, solange nicht der Bank gegenüber eindeutig nachgewiesen ist, wer der oder die Erben sind. Die Banken verlangen zur Legitimation der Erben entweder die Vorlage eines Erbscheins, eines notariellen Testamentes oder zumindest ein durch das zuständige Nachlassgericht eröffnetes Testament. Bis derartige Urkunden vorliegen, vergehen Wochen und Monate. In dieser Zeit sind Konten und Depots blockiert. Wenn mehrere Erben vorhanden sind ist häufig keiner bereit, einseitig in Vorlage zu treten, so dass es leicht zur Handlungsunfähigkeit des Nachlasses kommt.

Problemlösung:
Es empfiehlt sich, einer Person des Vertrauens (Ehepartner oder naher Verwandter) eine Bankvollmacht über den Tod hinaus zu erteilen. Hierdurch wird erreicht, dass die bevollmächtigte Person auch nach dem Tode über Konten und Depots verfügen kann und so sichergestellt wird, dass die den Nachlass betreffenden Verbindlichkeiten erfüllt werden können.

Eventuell ist es auch ausreichend, dem Bevollmächtigten nur die Vollmacht für ein laufendes Konto zu erteilen, wenn dadurch sichergestellt ist, dass das dort vorhandene Guthaben zur Begleichung der Nachlassverbindlichkeiten ausreicht.

Durch eine solche Vollmachtserteilung kann sichergestellt werden, dass sofort nach dem Tode Liquidität für die Nachlassabwicklung zur Verfügung steht.

Eine andere Möglichkeit besteht darin, im Rahmen eines Testamentes Testamentsvollstreckung anzuordnen. Der Testamentsvollstrecker ist Kraft Amtes befugt, über sämtliche zum Nachlass gehörende Konten und Depots zu verfügen. Die Handlungsfähigkeit des Testamentsvollstreckers setzt zwar voraus, dass ihm ein Testamentsvollstreckerzeugnis durch das Nachlassgericht erteilt wird. Dies geht jedoch meist relativ schnell, so dass – jedenfalls nach wenigen Wochen - die Handlungsfähigkeit des Nachlasses hergestellt ist. Zum Testamtensvollstrecker kann einer von mehreren Erben bestimmt werden oder aber auch eine Person, die nicht zum Kreis der Erben gehört. Damit die Neutralität gewahrt ist, ist es sogar empfehlenswert, zum Testamentsvollstrecker eine Person zu benennen, die nicht selbst Erbe ist. Hier bieten sich auch die Berufsträger der rechts- und wirtschaftsberatenden Berufen an, wie Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater.


Autor: RA Robert Erdrich
Datum: 01.12.2007

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