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Ausschlagung einer Erbschaft

Wenn ein Erbe feststellt oder vermutet, dass der Nachlass überschuldet ist, kann er das Erbe ausschlagen. Damit kann er erreichen, dass er bi einer Überschuldung nicht für die Verbindlichkeiten haftet. Für die Ausschlagung besteht eine Frist von 6 Wochen nach Kenntnis vom Tod der Person, deren Erbe man ist.
Schwierig kann es werden, wenn ein Erbe zunächst davon ausgeht, dass der Nachlass überschuldet ist, sich nachträglich aber herausstellt, dass dies nicht zutrifft. Hat der Erbe dann nach seiner ersten Vermutung das Erbe ausgeschlagen, fragt sich, ob er diese Ausschlagung ungeschehen machen kann, wenn er später erfährt, dass dies nicht der Fall ist, er also etwas erben würde.
Mit dieser Frage haben sich schon mehrere Gerichte befasst, zuletzt das OLG Düsseldorf (Beschluss vom 5.9.2008, Az. 3 Wx 123/08, veröffentlicht in NJW Spezial 2008, 712). Im entschiedenen Fall war der Sohn von einem Polizeibeamten über den Tod seiner Mutter und darüber informiert worden, dass sich ein größerer Geldbetrag auf dem Girokonto befinde. Ohne sich über weiteres zu erkundigen, ging der Sohn aufgrund von Äußerungen seiner Mutter zu deren Lebzeiten (die Mutter hatte mehrmals darüber geklagt, sie besitze kein Vermögen) davon aus, der Nachlass sei „wohl eher überschuldet“.

Wenn man mit diesem dürftigen Informationsstand eine Erbschaft ausschlage, könne man nicht wegen Irrtums anfechten, entschied das OLG Düsseldorf. Etwas anderes könne gelten wenn man Ermittlungen angestellt habe, die eine Überschuldung ergeben hätten, sich dann aber weiteres Vermögen gefunden habe. Dann könne man die Ausschlagung wegen Irrtums anfechten.

Fazit: Man sollte bei einer Ausschlagung die einem in diesem Zeitpunkt bekannten Aktiva und Passiva mitteilen, um den späteren Nachweis einer Irrtumsanfechtung zu erleichtern.
Autor: RA Robert Erdrich
Datum: 30.11.2008

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