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Auslegung eines Testaments

Ist ein Testament ersichtlich unvollständig, weil aus der Urkunde ein Teil des Textes herausgeschnitten wurde, muss zunächst geprüft werden, ob der fehlende Teil rekonstruiert werden kann. Dies gilt nach der Auffassung des OLG Hamm (Beschluss vom 14.8.2007, Az. 15 W 331/06, veröffentlicht in FamRZ 2008, 925) dann allerdings nicht, wenn sich feststellen lässt, dass die Ausschneidung vom Erblasser selbst oder auf seine Veranlassung vorgenommen wurde. Lässt sich nach Durchführung dieser vom Gesetz geforderten Ermittlungen (§ 2358 BGB, § 12 FGG) weder der Inhalt des fehlenden Textbestandteils noch die Urheberschaft des Erblassers hinsichtlich der Veränderung feststellen, geht dies zu Lasten desjenigen, der sein Erbrecht auf die letztwillige Verfügung stützen will.
Autor: RA Robert Erdrich
Datum: 24.06.2008

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