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Werklohn: Fälligkeit und Verjährung

In § 16 Nr. 3 Abs. 1 VOB/B ist geregelt, dass Zahlungen auf die Schlussrechnung des Werkunternehmers spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Schlussrechnung beim Auftraggeber zu bezahlen sind. Nach gefestigter Rechtsprechung ist diese Regelung in der VOB so zu verstehen, dass die Werklohnansprüche nach Ablauf dieser Frist fällig werden. Der BGH hat nun entschieden, dass diese Fälligkeit auch solche Forderungen des Werkunternehmers erfasst, die in der Schlussrechnung – sei es bewusst, sei es aus Vergesslichkeit – nicht aufgenommen worden sind, sofern diese nur in der Schlussrechnung enthalten sein konnten. Dies hat Konsequenzen für die Verjährung solcher Ansprüche. Es verjähren demnach auch Werklohnansprüche, die in der Schlussrechnung nicht aufgeführt sind, wenn sie in der Schlussrechnung hätten aufgeführt werden können.
Autor: RA Markus Achenbach
Datum: 04.02.2004

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