Aktuelle Rechtsprechung / Bau- und Immobilienrecht
Verschweigen einer einmaligen Kellerüberflutung
In einem durch das Oberlandesgericht Düsseldorf entschiedenen Fall hatte sich der Käufer eines Einfamilienhauses nach Mängeln des Objekts erkundigt und auch gefragt, ob der Keller schon unter Wasser gestanden habe. Dies wurde vom Verkäufer verneint. Nach Einzug des Käufers zeigte sich im Keller aufgrund des ansteigenden Grundwasserspiegels Feuchtigkeit. Es stellte sich dann heraus, dass dieser Keller einige Jahre zuvor nach besonders starken Regenfällen unter Wasser gestanden habe. Hierdurch sah sich der Käufer arglistig getäuscht und erklärte die Anfechtung des Kaufvertrags.
Das Oberlandesgericht sah keinen Anfechtungsgrund, da es sich bei der damaligen Kellerflutung um ein einmaliges Ereignis gehandelt habe, dessen Folgen zum Zeitpunkt des Verkaufs beseitigt waren. Die eigentliche Ursache der nunmehr aufgetretenen Feuchtigkeit, nämlich das Ansteigen des Grundwasserspiegels, sei dem Verkäufer nicht bekannt gewesen und stehe auch nicht in Zusammenhang mit der lange zurückliegenden Überflutung.
Das Oberlandesgericht sah keinen Anfechtungsgrund, da es sich bei der damaligen Kellerflutung um ein einmaliges Ereignis gehandelt habe, dessen Folgen zum Zeitpunkt des Verkaufs beseitigt waren. Die eigentliche Ursache der nunmehr aufgetretenen Feuchtigkeit, nämlich das Ansteigen des Grundwasserspiegels, sei dem Verkäufer nicht bekannt gewesen und stehe auch nicht in Zusammenhang mit der lange zurückliegenden Überflutung.
Autor: RA Markus Achenbach
Datum: 04.05.2003

